LAWNEWS

Geschäftsraummiete / Ladenmiete / Gewerberaummiete / Mietrecht

QR Code

Schlüsselgeld und Koppelungsgeschäfte

Datum:
10.12.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraum, Ladenlokal, Mietvertrag, Schlüsselgeld
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bekannt ist, dass an der Bahnhofstrasse in Zürich teilweise hohe Schlüsselgelder bzw. Ablösesummen bezahlt werden, um ein Ladenlokal bzw. ein Geschäftslokal übernehmen zu können. Bei Schlüsselgeldern handelt es sich um finanzielle Leistungen, welche ein neuer Mieter gegenüber dem Vermieter oder dem ehemaligen Mieter erbringt, um ein laufende Mietverhältnis zu übernehmen. Schlüsselgeld wird auch als Ablösegeld, Key Money, Handgeld, Extrageld oder pas-de-porte bezeichnet.

Wie nun der Tagesanzeiger berichtet, soll sich diese Praxis nun vermehrt auch auf Gastwirte bzw. auf Gastro-Lokale ausweiten. Ein Vermieter habe für ein Restaurant in der Nähe des Löwenplatzes 13’000 Franken Monatsmiete und eine Ablösesumme von 700’000 Franken verlangt. Obwohl ein Wirt eine solche Summe gemäss dem Präsident vom Wirteverband Gastro Zürich in zehn Jahren nicht erwirtschaften könne, sei diese Praxis laut dem Mieterverband an lukrativen Standorten an der Tagesordnung. Jedoch werden solche Geschäfte nicht öffentlich gemacht. Denn wenn Mieter und Vermieter bzw. alter und neuer Vermieter wissentlich eine Schlüsselgeldvereinbarung treffen, handelt es sich dabei um ein so genanntes Koppelungsgeschäft, welches gemäss Mietrecht missbräuchlich und damit nichtig ist.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.