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Selbständigerwerbende: Steuererleichterung bei Liquidation

Datum:
14.02.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Liquidation, selbständig erwerbend, selbständige Erwerbstätigkeit, Unternehmensliquidation
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Zuge der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II traten am 01. Januar 2011 unter anderem die Bestimmungen für Personenunternehmen in Kraft. Dabei wird die privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eingeführt.

Von dieser Regelung profitieren Unternehmer, die nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität ihre selbständige Geschäftstätigkeit definitiv aufgeben. Betroffene Selbständigerwerbende können bei definitiver Geschäftsaufgabe die realisierten stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre getrennt vom übrigen Einkommen zu einem privilegierten Satz versteuern. Dies kann zu einer Steuerreduktion von über 50% führen. So werden die steuerlichen Folgen verringert, die bei einer Nachfolge oder Aufgabe von Einzelfirmen und Personengesellschaften entstehen. Diese Neuerungen sind in Artikel 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wie folgt geregelt:

Art. 37b Liquidationsgewinne

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines SR 642.21 Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, sei es gleichzeitig oder nach der Geschäftsaufgabe, steht der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinnes nicht im Wege. Dies gilt auch, wenn ein selbständig Erwerbender seinen Betrieb (den er bisher als Personenunternehmung geführt hat) auf eine juristische Person überträgt und danach ein Anstellungsverhältnis mit dieser juristischen Person eingeht.

In der praktischen Umsetzung wird sich die Frage stellen, ab wann genau eine selbständige Erwerbstätigkeit als definitiv aufgegeben gilt. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation muss im Einzelfall geklärt werden, wie es nach geltenden Recht bereits der Fall ist. Weiter muss im Falle einer Geschäftsaufgabe infolge Invalidität geklärt werden, welches die genauen Voraussetzungen sind, um von der Steuererleichtung profitieren zu können. Dabei muss die Invalidität kausal zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führen. Dies hat die zuständige Steuerverwaltung im Einzelfall zu prüfen.

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