LAWNEWS

QR Code

Frühjahrssession 2011: 13 Vorlagen angenommen

Datum:
21.03.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Gesetzesänderungen, Nationalrat, neue Gesetze, Parlament, Ständerat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Ende der Frühjahrssession 2011 wurden 13 Geschäfte parlamentarisch unter Dach gebracht.

Der Ständerat hat sieben Petitionen die Folge verweigert, so beispielsweise einem Ski-Fahrverbot ausserhalb der markierten Pisten. Der Nationalrat verweigerte zudem die Weiterführung einer Petition, die Sofortmassnahmen für Gemeinden vorsah, damit diese Zonen mit tieferen Immissionswerten für Mobilfunkantennen schaffen könnten.

Der Nationalrat schrieb weiter eine parlamentarische Initiative der SVP zur Feldwerbung als Nebenerwerb für die Schweizer Bauern ab, da aufgrund der juristischen und materiellen Widersprüche eine kohärente Gesetzesvorlage kaum auszuarbeiten sei. Für zwei parlamentarische Initiativen zur Verschärfung des Ausländergesetzes hat der Nationalrat die Fristen um zwei Jahre verlängert: Einerseits betrifft dies ein Verbot des Familiennachzugs für Ausländer, die Ergänzungsleistungen erhalten, andererseits die Möglichkeit, Niederlassungsbewilligungen bei sozialhilfeabhängigen Personen auch nach 15 Jahren Aufenthalt in der Schweiz widerrufen zu können. Der Nationalrat möchte die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative abwarten, um die beiden Vorlagen zu diskutieren.

Bei den Schlussabstimmungen zur Frühjahrssession 2011 wurden die folgenden Vorlagen von den eidgenössischen Räten angenommen:

  • Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen: In Zukunft sollen auch Selbständigerwerbende Familienzulagen erhalten.
  • Bundesgesetz über die Psychologieberufe: Regelt die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen und schafft damit die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufstitel.
  • Bundesgesetz über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Eurojust: Das Abkommen soll die Zusammenarbeit mit der EU bei juristischen Fragen besser abstützen.
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen: Die Revision des CO2-Gesetzes bildet den Gegenvorschlag zur Offroaderinitiative.
  • 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision: Ziel ist die Wiedereingliederung von 17’000 IV-Rentnern in den Arbeitsmarkt durch die Prüfung bestehender Renten und geeigneter Massnahmen zur Rückführung ins Erwerbsleben.
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesbahnen: Die Revision schafft die Grundlage zur Sanierung der SBB-Pensionskassen durch den Bund. Der einmalige Sanierungsbeitrag beträgt 1,148 Milliarden CHF.
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen: Der gestärkte Einlegerschutz wird damit ins ordentliche Recht überführt.
  • Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität
  • Bundesbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Lichtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer: Die Verwendung der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoff soll für Umweltschutz- und Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr reserviert sein.
  • Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz: Festgelegt werden höhere Entschädigungen für Ratsmitglieder, die im Ausland wohnen, um die Distanz zum Arbeitsort angemessen zu berücksichtigen.
  • Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
  • Bundesgesetz über die Buchpreisbindung: Vier Jahre nach deren Abschaffung werden wieder regulierte Buchpreise eingeführt.

Bereits wurden Referenden zur 6. IV-Revision sowie zur Wiedereinführung der Buchpreisbindung angekündigt. Die übrigen Vorlagen unterstehen ebenfalls dem fakultativen Referendum. Vom Referendum ausgenommen ist einzig das Parlamentsressourcengesetz.

Bildquelle: parlament.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.