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Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt

Datum:
08.07.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Internationales Recht
Stichworte:
Amtshilfe, Doppelbesteuerungsabkommen, Fiskaldelikte, Rechtshilfe, Steuerbetrug, Steuerdelikte, Steuerhinterziehung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 25.02.2013)

Wie bereits die Amtshilfe in Steuersachen soll auch die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausgedeht und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden: In Zukunft soll die Schweiz auch bei Steuerhinterziehung Rechtshilfe leisten. Mit einer Anpassung des Rechtshilfegesetzes sowie der Übernahme der betreffenden Zusatzprotokolle des Europarates möchte der Bundesrat die internationale Zusammenarbeit bei der Rechts- und Amtshilfe aufeinander abgestimmen.

Im Sommer 2011 hatte der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Am 15. Juni 2012 wurde die Vorlage zur Änderung des Rechtshilfegesetzes und zur Übernahme der entsprechenden Zusatzprotokolle des Europarates in die Vernehmlassung geschickt.

Die vorgeschlagene Ausdehnung der Rechtshilfe stiess in der Vernehmlassung jedoch auf breite Kritik. Der Bundesrat beschloss daher Anfang 2013, die Vorlage zurückzustellen. Die Anpassungen der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten soll nun auf die Revision des Steuerstrafrechts sowie die Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen zur Geldwäscherei abgestimmt werden.

Dies, da an der Vorlage unter anderem bemängelt wurde, sie greife der Revision des Steuerstrafrechts vor und schiesse über das Ziel hinaus. Der Bundesrat schrieb dazu in einer Medienmitteilung:

«Namentlich die Ausdehnung der Zusammenarbeit auf alle Formen der Rechtshilfe (Auslieferung, Erhebung von Beweisen sowie stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung) ging den meisten Vernehmlassungsteilnehmenden zum jetzigen Zeitpunkt zu weit.»

«Eine Mehrheit bemängelte, dass die Vorlage die schweizerischen Steuerbehörden gegenüber den ausländischen Behörden benachteilige: Die Schweiz müsste dem Ausland Bankdaten herausgeben, auf die in einem inländischen Steuerverfahren nicht zugegriffen werden könne. Dies vergrössere die Diskrepanz bei der Behandlung von ausländischen und inländischen Steuerpflichtigen.»

«Weiter wurde in der Vernehmlassung auf Kompetenzprobleme bei der Behandlung ausländischer Rechtshilfeersuchen hingewiesen. Für die Verfolgung der Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Steuern seien – im Unterschied zum Steuerbetrug – die Steuerbehörden zuständig, die heute jedoch keine Zwangsmassnahmen (z.B. Erhebung von Bankdokumenten) anordnen könnten. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen falle in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden, die allerdings nicht für die Verfolgung der Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Steuern zuständig seien und demzufolge auch nicht über das notwendige Fachwissen verfügten.»

In der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite gefordert, die Vorlage sei bis nach der Revision des Steuerstrafrechts zu sistieren. Dieser Forderung trägt der Bundesrat nun Rechnung: «Der Bundesrat stellt deshalb die Vorlage vorerst zurück, um sie im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse der Steuerrechtsrevision überarbeiten zu können.»

Duale Strategie des Bundesrates zur Anpassung der Rechtshilfe in Steuersachen

Die Anpassungen der Rechtshilfe im Zuge der ausgedehnten Amtshilfe in Steuersachen sollte Lücken und Widersprüche in der Gesetzeslage vermeiden: Seit der Übernahme des Standards des OECD-Musterabkommens leistet die Schweiz gemäss Art. 26 nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch in Fällen blosser Steuerhinterziehung Amtshilfe. Rechtshilfe dagegen ist in diesen Fällen nach geltendem Schweizer Recht zurzeit nicht möglich. Daher soll nun auch die Rechtshilfe möglichst rasch an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit in Steuerdelikten angepasst werden. Die Vorlage, welche in die Vernehmlassung geschickt wurde, hebt den Vorbehalt auf, wonach die Schweiz bei Fiskaldelikten grundsätzlich keine Rechtshilfe leistet: So ist nach aktuell geltendem Recht auch bei Abgabebetrug nur in Ausnahmefällen Rechtshilfe möglich. Neu soll die Schweiz dagegen grundsätzlich in allen Fällen grenzüberschreitender Steuerdelikte mit anderen Staaten zusammenarbeiten.

Der Bundesrat formulierte dieses Ziel bereits 2009. Ursprünglich war die Ausdehnung der Rechtshilfe in Form von Staatsverträgen auf dem bilateralen Weg geplant. Laut EJPD stellte sich dieses Vorgehen jedoch als «zu langwierig» heraus. Der Bundesrat entschied daher, eine duale Strategie zu verfolgen, welche eine rasche Erweiterung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten garantieren sollte.

1. Revision des Rechtshilfegesetzes:

Der Vorbehalt im Rechtshilfegesetz, wonach die Schweiz bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe leistet, soll in Zukunft gegenüber Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard nicht mehr angewendet werden.

Die Voraussetzungen, unter denen die Schweiz Rechtshilfe gewährt, bleiben dabei unverändert: Auch in Zukunft soll ein konkretes und begründetes Rechtshilfegesuch erförderlich sein – für Bagatelldelikte soll die Rechtshilfe weiterhin abgelehnt werden können.

2. Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen

Die Schweiz soll die beiden Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen ohne Fiskalvorbehalt übernehmen. Damit könnte für die Zusammenarbeit mit den 47 Europaratsstaaten (welche gemäss EJPD drei Viertel aller Fälle ausmacht) eine einheitliche Regelung erlangt werden – auch wenn mit einzelnen dieser Vertragsstaaten keine neuen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen.

» Neue Doppelbsteuerungsabkommen der Schweiz

Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen

Amtshilfe und Rechtshilfe sind unterschiedliche Wege, auf denen Staaten Informationen zu Steuerdelikten austauschen können:

Amtshilfe:
Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden
» Artikel «Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant»

Rechtshilfe:
Informationsaustausch zwischen Justizbehörden

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