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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Via sicura: Erste Massnahmen ab Januar 2013

Datum:
21.11.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Raser, Raserdelikt, Strassenverkehrsgesetz, Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit, Via sicura
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Strassenverkehrsgesetz ab 01.01.2013

Im Juni 2012 hat das Parlament dem Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» zugestimmt. Die beschlossenen Massnahmen werden gestaffelt in Kraft gesetzt.

Ein erstes Massnahmenpaket trat am 1. Januar 2013 in Kraft, weitere Massnahmen, die mehr Vorbereitungszeit in der Umsetzung benötigen, sollen 2014 und 2015 folgen.

Ziel der Vorlage ist eine Reduktion der Verkehrstoten und Schwerverletzten auf Schweizer Strassen. Die Massnahmen sollen eine bessere Durchsetzung bestehender Strassenverkehrsvorschriften gewährleisten, die grössten Unfallschwerpunkte verringern und die Prävention verstärken.

Wie der Bundesrat mitteilte, traten per  1. Januar 2013 folgende Massnahmen in Kraft:

1. Begleitung auf Lernfahrten

«Neu dürfen Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen, keine Lernfahrten mehr begleiten.»

2. Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz

«Bei bestimmten Tatbeständen wie Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet.»

3. Massnahmen gegen Raser

«Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:

  • in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
  • innerorts (50km/h): um 50km/h
  • ausserorts (80km/h): um 60km/h
  • auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h.

Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens 2 Jahre entzogen. Im Wiederholungsfall erfolgt dies für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung nach 10 Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben.»

4. Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen

«Bei groben Verkehrsregelverletzungen, wie krassen Geschwindigkeitsübertretungen, kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.»

5. Verbot von Radarwarnungen

«Öffentliche oder entgeltliche Warnungen vor Verkehrskontrollen sind verboten.»

6. Mindestalter für Radfahrende und Fuhrleute

«Das Mindestalter für das Rad fahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre. Das Mindestalter für Fuhrleute (Lenker von Tiergespannen) wird auf 14 Jahre angehoben.»

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