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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Inkassobüros neu als Parteivertreter vor Gericht

Datum:
26.10.2015
Rubrik:
Berichte, Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 27 – gewerbsmässige Vertretung in Zwangsvollstreckungsverfahren – Nebenbei-Anpassungen der Zivilprozessordnung (ZPO)

Gewerbsmässige Vertretung in Zwangsvollstreckungsverfahren

Gemäss Bundesblatt vom 06.10.2015 hat das Parlament die Änderung von SchKG 27 publiziert (siehe Box).

Art. 27 SchKG 5. Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

1   Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.

2   Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

Die Gesetzesbestimmung steht unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums (Ablauf Referendumsfrist: 14.01.2016; siehe nachfolgende Box).

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)

Chronologie
Chronologie Datum Fundstelle
Ablauf der Referendumsfrist am 14.01.2016
Beschluss des Parlaments 25.09.2015 BBI20157161
Botschaft des Bundesrats 14.073
Parlamentarisches Verfahren
29.10.2014 BBI20148669

Anpassungen der Zivilprozessordnung

Bei diesem Anlass wurde die Änderung folgender Bestimmungen der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen:

  • ZPO 198 lit. d
    • Neu: Expliziter Ausschluss des Schlichtungsverfahrens für das Verfahren zur Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft (wie bei Scheidungsverfahren)
  • ZPO 229
    • Neu: Streichung des verfehlten Satzteils „oder gefunden worden sind“ für „echte Noven“, weil nachträglich gefundene Tatsachen oder Beweismittel eben „unechte Noven“ sind
  • ZPO 230 Abs. 1 lit. b
    • Neu: Sprachliche Berichtigung des deutsch- und italienisch-sprachigen Textes („oder“ statt „und“) zur Zulässigkeit der Klageänderung
  • ZPO 234
    • Neu: Anpassung der italienischen Sprachfassung an den Wortlaut der anderen Sprachfassungen
  • ZPO 250 lit. c, Ziffern 6, 7 und 13
    • Neu: Anpassung an die zwischenzeitlichen Änderungen im Gesellschaftsrecht
  • ZPO 258 Abs. 1
    • Neu: Korrektur der französischen Sprachfassung (Inübereinstimmungbringung mit den anderen, korrekten Sprachfassungen)
  • ZPO 305
    • Neu: Ergänzung des Einleitungssatz um die Präzisierung „insbesondere“, wie dies bei beispielsweisen Aufzählungen üblich ist (für die über die Angelegenheiten gemäss ZPO 248 hinaus das summarische Verfahren gilt)

Quelle

Bundesblatt Nr. 39 vom 06.10.2015

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