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Verkehrsrecht

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Via Sicura: Atemprobe anstelle Blutprobe

Datum:
01.10.2015
Rubrik:
Berichte, Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Fahren in angetrunkenem Zustand
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ab 01.10.2016

Neues System

Erinnerlich hat das Parlament im Rahmen von „Via Sicura“ im Juni 2012 beschlossen, die beweissicherere Atem-Alkoholprobe im Strassenverkehr einzuführen, da technisch hoch entwickelte Geräte es erlauben, auch im Bereich von 0,80 Promillen oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher zu bestimmen.

Die Atem-Alkoholprobe wird aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 01.07.2015 am 01.10.2016 eingeführt.

Ab 01.10.2016 wird eine Blutprobe nur noch in folgenden Fällen durchgeführt:

  • bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum
  • auf Verlangen der betroffenen Person
  • in Ausnahmefällen.

Bereits heute kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Das Ergebnis ist aber nur dann als Beweis ausreichend, wenn

  • der Wert unter 0,80 Promille liegt und
  • der betroffene Lenker diesen unterschriftlich anerkennt.

In allen anderen Fällen ist für den Nachweis der Angetrunkenheit eine Blut-Alkoholprobe notwendig.

Neue Messeinheit

Bei der Atemalkoholprobe wird gemessen, wie viel Alkohol der betroffene Lenker in seiner Atemluft hat (Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft; mg/l). Demgegenüber wird bei der Blutprobe ermittelt, wie viel Alkohol jemand im Blut hat (Gramm Alkohol pro Kilo Blut; g/kg = Promille). Für die beiden Messarten bestehen somit unterschiedliche Messeinheiten. Entsprechend musste das Parlament im Juni 2012 zusätzlich zu den bereits bestehenden Blutalkoholgrenzwerten eigene Grenzwerte für den Atemalkohol festgelegen. Die Grenzwerte wurden dabei nicht verändert, sondern einzig in einer anderen Messeinheit wiedergegeben.

Um den Wert einer Blutalkoholkonzentration aus dem Wert der Atemalkoholprobe zu ermitteln, kann das Ergebnis der Atemalkoholprobe verdoppelt werden:

  • Missachtung des Alkoholverbots (z.B. Neulenkende, Berufschauffeure)
    • Atemalkoholkonzentration ≥ 0.05 mg/l
    • Blutalkoholkonzentration ≥ 0,10 Promille
  • Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ)
    • Atemalkoholkonzentration ≥ 0,25 mg/l
    • Blutalkoholkonzentration ≥ 0,50 Promille
  • Fahren mit qualifizierter Alkoholkonzentration
    • Atemalkoholkonzentration ≥ 0,40 mg/l
    • Blutalkoholkonzentration ≥ 0,80 Promille

Da es bisher keine Atemalkoholgrenzwerte gab, müssen die heutigen Atemalkoholtestgeräte die gemessene Atemalkoholkonzentration in eine Blutalkoholkonzentration umrechnen. Dies entfällt künftig und die bisherigen Atemalkoholtestgeräte werden ab dem 01.10.2016 – wie auch die neuen beweissicheren Messgeräte – direkt die tatsächlich gemessene Atemalkoholkonzentration angeben.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen vom 01.07.2015

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