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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Konkurseinstellung mangels Aktiven und Fortsetzung wiederauflebender Betreibungen

Datum:
12.01.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Konkurs, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 230 Abs. 4 – Frist für Fortsetzungsbegehren

Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einstellung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin sei nicht endgültig erfolgt, weshalb die gegen sie gerichtete Betreibung nicht wieder habe aufleben können.

Im Falle von Konkurseinstellungen mangels Aktiven hat das Konkursamt gestützt auf SchKG 230 Abs. 2 einzig zu veröffentlichen, dass das Verfahren geschlossen werde, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlange und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leiste. Die Gläubiger erhalten in der Folge keine Kenntnis davon, ob das Konkursverfahren infolge Kostensicherstellung doch noch durchgeführt wird oder rechtskräftig eingestellt resp. eine Spezialliquidation veranlasst wurde (vgl. SchKG 230a Abs. 2).

Für das Bundesgericht ist daher massgebend (vgl. auch BGE 130 III 481):

  • Die Publikation des Eintrages der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im SHAB durch das Eidgenössische Handelsregisteramt;
  • Die Publikation im SHAB, welche nach der blossen Meldung, welche das Konkursamt gemäss HRegV 158 Abs. 1 lit. d nach unbenutztem Ablauf der Durchführungsfrist an das Handelsregisteramt vornimmt;
  • Der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher es dem Gläubiger erlaubt, sich für das Wiederaufleben der Betreibung auf den Zeitpunkt HR-Publikation im SHAB zu verlassen und erst dann das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

Das Bundesgericht hielt fest, die Frist für die Leistung der Sicherheit nach SchKG 230 Abs. 2 (siehe Box) könne grundsätzlich verlängert werden. Dieser Entscheid würde aber in die alleinige Kompetenz des Konkursrichters fallen (vgl. BGE 74 III 75 Erw. 1).

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Sicherheit für die Verfahrensdurchführung hatte indes, so das Bundesgericht, keine direkten Auswirkungen auf die bereits laufende Betreibung gegen die Beschwerdeführerin, infolge des zeitlichen Vorrangs des Fortsetzungsbegehrens und weil der mit dem Gesuch der Beschwerdegegnerin befasste Konkursrichter keine Anordnungen traf, welche die wieder auflebende Betreibung hätten beeinflussen können.

In casu stand damit fest, dass die Betreibung bereits vor der Einstellung des Konkurses angehoben worden war und, dass sie daher nach dem unbenützten Ablauf der mit der Publikation angesetzten Frist zur Stellung des Durchführungsbegehrens und zur Leistung der Sicherheit wieder auflebte.

Entsprechend konnte der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden.

Quelle

BGE 5A_840/2015 vom 22.02.2016

SchKG 230 Abs. 2 + 4

2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.

3 …

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.

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