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Bonus: Sehr hohes Einkommen und tatsächliches Entgelt

Datum:
22.02.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Bankbonus
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Differenzierte Bestimmung des Schwellenwerts

In der bundesgerichtlichen Bonusrechtsprechung geht es in der Regel um die Abgrenzung zwischen Arbeitgeberentgelten, die Lohnbestandteil und damit vorbehaltslos geschuldet sind, und solchen, die als Gratifikation nicht Lohnbestandteil sind und somit nur bei erfüllten Bonusvoraussetzungen zu bezahlen sind. Abgrenzungskriterium bildet hiefür das sog. „sehr hohe Einkommen“. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein solches erzielt, wenn die tatsächlichen Einkünfte in einem bestimmten Jahr das Fünffache des schweizerischen Medianlohns (Privatsektor) erreichen oder übertreffen (siehe auch Box unten).

Das Bundesgericht hält nun in seinem französischsprachigen Entscheid dafür, dass für die Bestimmung eines „sehr hohen Einkommens“ bzw. des Schwellenwertes auf das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers, welches für sein Einkommen repräsentativ sei und welches er regelmässig erzielt habe, abzustellen sei.

Generell sei das während des Jahres erzielte Einkommen massgebend. Ausnahmsweise könne das während der strittigen Zeitperiode (hier 17 Monate) generierte Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

In Concreto waren die Einkünfte 2012 im Vergleich zu den vorherigen leider nicht repräsentativ. Das Bundesgericht stellte zur Bestimmung des Schwellenwerts eines „sehr hohen Einkommens“ zwar auf die streitbetroffene Zeitperiode von 17 Monaten ab, rechnete den Wert aber um. Der Arbeitnehmer erzielte so Einkünfte im Betrag von CHF 889’665.

Im Endeffekt lag ein „sehr hohes Einkommen“ vor, weshalb der Bonus eine Gratifikation bildete. Der Bonus konnte deshalb nicht in einen variablen Lohnbestandteil umgedeutet werden.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht die Bonusrechtsprechung bezüglich der Bestimmung des Schwellenwertes weiter differenziert.

Quelle

BGE 4A_557/2015 vom 22.06.2016   =   BGE 142 III 456 ff.

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