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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren

Datum:
01.02.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Freihandverkauf, Konkurs, SchKG, summarisches Konkursverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2 + SchKG 256

Das Konkursamt bestimmt die Art der Verwertung:

  • öffentliche Versteigerung
  • Freihandverkauf
  • Abtretung nach SchKG 260.

Anlass zur Beschwerde ans Schweizerische Bundesgericht bot ein Freihandverkauf von Vermögenswerten im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens.

Bei der Verwertung hat das Konkursamt die Interessen des der Gläubiger bestmöglich zu wahren (vgl. SchKG 231 Abs. 2 Ziffer 2):

  • Amtsführung des Konkursamtes bei den Liquidationshandlungen
    • Grosses Ermessen der Konkursverwaltung,
    • insbesondere in summarischen Konkursverfahren
  • Freihandverkauf
    • Vermögensstück von bedeutendem Wert oder Grundstück
    • Einräumung der Gelegenheit an die Gläubiger, ein höheres Angebot zu machen
  • „Bedeutender“ Wert
    • Keine gesetzliche Definition
    • Grundlage für die Verwertung und die interne Willensbildung der Gläubiger und ihre Rechte
      • Nicht vom Verkehrswert, sondern vom veranschlagten Inventar-Schätzungswert
    • Bestimmung von Fall zu Fall

Das Konkursamt hat sich offenbar an diese Prinzipien gehalten. Zudem blendete der Beschwerdeführer den Charakter des summarischen Verfahrens, das dem Konkursamt weitgehende Kompetenzen einräumt, aus. Der Kritik am Freihandverkauf war die Grundlage entzogen und eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennbar.

Quelle

BGE 5A_759/2015 vom 27.11.2015

SchKG 231 Abs. 3   –   K. Summarisches Konkursverfahren

3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:

  1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
  2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
  3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
  4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
SchKG 256   –   D. Verwertungsmodus

1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.

2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.

3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.

4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.

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