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Arbeitsrecht

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Mitarbeiterbonus

Datum:
07.04.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Bonus, Gratifikation
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung von Bonus und Gratifikation

Bonus

Der Bonus ist eine variable Form der Vergütung. Meist ist der Bonus an individuelle Zielvereinbarungen oder an das Geschäftsergebnis (Anteil am Gewinn oder am Umsatz) geknüpft. Stellt der Bonus einen Lohnbestandteil dar, haben Arbeitnehmende einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Bonus.

Abgrenzung Gratifikation

Die Gratifikation hingegen ist eine Sondervergütung, die bei bestimmtem Anlässen zum Beispiel am Jahresende ausbezahlt wird. Grundsätzlich haben Arbeitnehmende keinen Rechtsanspruch auf eine Gratifikation, da sie keinen Lohnbestandteil darstellt. Weitere Informationen zur Gratifikation finden Sie auf unserer Informationswebseite Gratifikation.

Es ist empfehlenswert, die Regelungen zum Bonus entweder im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Bonusreglement festzuhalten. Mögliche Muster-Formulierungen finden Sie unter Muster: Bonus Klauseln | bonus-recht.ch

Malus

Der Malus ist das Gegenteil des Bonus und bezeichnet eine Verlustbeteiligung. Eine arbeitsrechtliche Beteiligung am Verlust ist jedoch nicht erlaubt. Eine Reduktion des vereinbarten Bonus ist aber möglich, wenn dies explizit im Arbeitsvertrag oder im Bonusreglement so festgehalten wurde.

Bonus bei Kündigung

Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel durch Kündigung hat der Arbeitnehmende einen anteiligen (pro rata temporis) Anspruch, wenn es sich beim Bonus um Lohnbestandteil handelt. Ist der Bonus jedoch als Gratifikation klassifiziert, besteht für den Arbeitnehmenden kein Anspruch pro rata temporis, ausser dies wurde ausdrücklich so vereinbart.

Fazit

Die Regelung von Bonus-Zahlungen sollten klar im Arbeitsvertrag oder in einem Bonusreglement festgehalten werden. Die Gratifikation soll dabei vom Bonus klar abgegrenzt werden, um Streitfälle zu vermeiden.

Quelle

  • Zankapfel Bonus, Handelszeitung vom 20.10.2016, S. 27

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