LAWNEWS

Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht / Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Massnahmen zur effektiven Baulandüberbauung

Datum:
12.07.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Bauland
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

RPG 15a – Freiburger Regelung ungenügend

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die im Kanton Freiburg getroffene Regelung, um die tatsächliche Überbauung von Bauland herbeizuführen, den Anforderungen des revidierten Raumplanungsrechts des Bundes (RPG) entspreche. Das Bundesgericht erwog, dass die Freiburger Regelung nicht dem RPG genüge.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von vier Privatpersonen und einer Gemeinde teilweise gut. Der Freiburger Gesetzgeber werde eine Lösung treffen müssen, welche die bundesrechtlichen Vorgaben erfülle.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Regelung in mehrfacher Hinsicht die bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfülle, das vorgesehene Kaufrecht des Kantons grundsätzlich als Massnahme erachtet werden könne, die zu einer tatsächlichen Bebauung beitrage. Allerdings vermöge das auf Arbeitszonen beschränkte Kaufrecht – auch zusammen mit weiteren, nach kantonalem Recht bereits möglichen Instrumenten – die Anforderungen von RPG 15a nicht zu erfüllen. Unzureichend sei auch, dass der zuständigen Behörde keine Kompetenz eingeräumt werde, Grundbesitzern eine Frist zu setzen, innerhalb derer eine Überbauung zu erfolgen habe.

Quelle

BGE 1C_222/2016 vom 05.07.2017

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.