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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Feststellung neuen Vermögens: Berufung gegen Klageabweisung und Anwendung der Gerichtsferien

Datum:
14.09.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibungsferien, Gerichtsferien, SchKG, ZPO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 1 lit. c + ZPO 145 Abs. 1 und 4 / SchKG 56 Ziff. 2, SchKG 63 + SchKG 265a Abs. 4

Das Bundesgericht beantwortet den Vorbehalt von ZPO 145 Abs. 4 (siehe Box) in rubrizierter Sache dahingehend, dass für die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren eingeleitete Klage in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf die Fristen, insbesondere zur Anfechtung, nicht die Betreibungsferien, sondern die Gerichtsferien nach ZPO anwendbar sind.

Quelle

BGE 5A_834/2015 vom 20.01.2017 = BGE 143 III 149 ff.

Art. 145 SchKG   Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

  1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

  1. das Schlichtungsverfahren;
  2. das summarische Verfahren.

3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

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