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Zivilprozessrecht

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Handelsgericht: Sachliche Zuständigkeit und vereinfachtes Verfahren

Datum:
27.09.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Handelsgericht, sachliche Zuständigkeit, vereinfachtes Verfahren, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 6 + ZPO 243

Ist für eine Streitigkeit nach ZPO 243 Abs. 1 oder 2 das vereinfachte Verfahren anwendbar, ist das Handelsgericht nicht zuständig.

Quelle

BGE 4A_648/2016 vom 27.02.2017 = BGE 143 III 137 ff.

Art. 6 ZPO   Handelsgericht

1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).

2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

  1. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
  2. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
  3. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.

3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:

  1. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
  2. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.

5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

Art. 243 ZPO   Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:

  1. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
  2. wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28bZGB;
  3. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
  4. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz;
  5. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
  6. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.

3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

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