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Zivilprozessrecht

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Schlichtungsverfahren – Keine Zustellfiktion für Vorladung

Datum:
26.10.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
keine Zustellfiktion, Schlichtungsverfahren, Zivilprozess, Zustellung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 138 Abs. 3 lit. a, 2. Satzteil

Grundvoraussetzung für Säumnisfolgen ist eine ordnungsgemässe Vorladung der Parteien (vgl. ZPO 136 ff.).

Ein Zurückbehaltungsauftrag des Vorladungsempfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach ZPO 138 Abs. 3 lit. a grundsätzlich nicht hinauszuschieben.

Die Zustellungsfiktion kommt indessen nur dann zur Anwendung, wenn der Vorladungsempfänger mit der Zustellung Vorladung der Schlichtungsbehörde rechnen musste (vgl. ZPO 138 Abs. 3 lit. a, 2. Satzteil; siehe Box unten). Dies gilt nicht für die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung, soweit der Vorgeladene nicht anderweitig von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens Kenntnis erhielt.

Im Schlichtungsverfahren ist daher nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich.

Quelle

Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1, Abteilung, vom 28.02.2017 (1C 16 53) = LGVE 2017 I Nr. 6

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