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Schutz vor stillschweigender Verlängerung von Dienstleistungsverträgen

Datum:
03.10.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtskommission des Nationalrats für Verlängerung der Gesetzesausarbeitungsfrist

In den heutigen Verträgen ist eine markante Zunahme von Klauseln (sog. „Prolongationsklauseln“) feststellbar, die eine stillschweigende oder automatische Vertragsverlängerung beim Auslaufen enthalten, es sei denn, eine Vertragspartei kündige den Vertrag schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist, die der Dienstleistungsanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten hat.

Solche Verträge werden oft für folgende Anlässe geschlossen:

  • Mobilfunk
  • Abonnemente aller Art wie
    • Bücherclubs
    • Fitnessclubs
    • Zeitschriftenabonnemente
  • Antivirenprogramme
  • Computer-Software
  • Reiseversicherungen
  • etc.

Zwar soll mit dem Versicherungsvertragsgesetz der erwähnte Ansatz verfolgt, aber zum Schutze des Versicherten vor einer jähen Beendigung des Versicherungsschutzes eine stillschweigende Vertragserneuerung auf ein Jahr begrenzt werden (vgl. Art. 47 VVG).

Die Rechtskommission des Nationalrats beantragt mit 19 zu 6 Stimmen, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes um zwei Jahre, bis zur Frühjahrssession 2019, zu verlängern.

Anmerkung der Redaktion:

Das Interregnum für zwei Jahre schafft ein Handlungsvakuum bzw. eine gewisse Rechtsunsicherheit für neue Vertragsabschlüsse im B2C-Business.

Quelle

LawNews-Redaktionsteam

Text der Parlamentarischen Initiative

Die Gesetzgebung soll dahingehend ergänzt werden, dass Dienstleistungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, informieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so müssen die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten können, und der Dienstleistungsanbieter muss ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bereits bezahlt haben, zurückerstatten.

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