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Markenrecht

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VBS – Swiss-Military-Marke – Registrierung zugunsten armasuisse rechtens

Datum:
13.02.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Markenrecht, Swissness
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Umsetzung Parlaments-Motion „Registrierung der Marken Swiss Army, Swiss Military, Swiss Air Force“

Sachverhalt

Die Montres Charmex SA hatte 1995 die Marke «Swiss Military» für Uhren schweizerischer Herkunft im schweizerischen Markenregister eintragen lassen.

2013 trug das Institut für geistiges Eigentum (IGE) eine gleichlautende Marke «Swiss Military» zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesamt für Rüstung armasuisse, ebenfalls für Uhren schweizerischer Herkunft im Markenregister ein.

Das IGE überprüft gemäss Markenschutzgesetz bei Markeneintragungen nicht, ob ähnliche oder gleiche Marken bereits registriert sind. Diese Überprüfung ist Sache des Inhabers der ähnlichen oder gleichen Marke. Die Montres Charmex SA prüfte und erhob Widerspruch gegen das Eintragungsbegehren der armasuisse.

Das IGE gab aufgrund der Identität der Zeichen und der gleichen geschützten Warenkategorie dem Widerspruch statt und verweigerte der armasuisse die Eintragung der Marke «Swiss Military». Wir berichteten: www.law-news.ch/Markenrecht-VBS-Probleme-mit-Swiss-Military-Marke.docx / 30.04.2016

Gutheissung der Beschwerde

Das Bundesverwaltungsgericht hiess nun die Beschwerde des Bundesamts für Rüstung armasuisse gegen die Montres Charmex SA gut. Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Begründung

Anders als die Vorinstanz stützt sich das Bundesverwaltungsgericht beim Schutz der Marke «Swiss Military» auch auf das Wappenschutzgesetz. Gemäss Wappenschutzgesetz darf eine amtliche Bezeichnung, wie etwa Swiss Military, grundsätzlich nur von der Behörde verwendet werden, die sie bezeichnet. Demgegenüber ist beim Markenwiderspruch das Markenschutzgesetz massgebend.

Der Wortlaut des Markenschutzgesetzes wiederum lässt aber im Falle einer Kollision von zwei identischen Zeichen, welche auch für die gleiche Warenkategorie registriert sind, keine Anwendung des Wappenschutzgesetzes zu. Das IGE liess daher die Argumentation der armasuisse nicht zu, dass gemäss Wappenschutzgesetz nur sie berechtigt sei, die amtliche Bezeichnung «Swiss Military» zu benützen. Das Bundesverwaltungsgericht legt die betreffende Gesetzesbestimmung anders aus und beurteilt die Markenkollision auch unter Berücksichtigung des Wappenschutzgesetzes.

Das Bundesverwaltungsgericht ordnete daher an, dass nur die armasuisse berechtigt sei,

  • das amtliche Zeichen «Swiss Military» zu führen;
  • ihre Marke «Swiss Military» im schweizerischen Markenregister einzutragen.

Zur Marke der Montres Charmex SA

Die Frage, ob die Montres Charmex SA zurecht ebenfalls Inhaberin einer Marke «Swiss Military» ist, war nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Quelle

Urteil B-850/2016 vom 22.01.2018 des Bundesverwaltungsgerichts

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