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Bauhandwerker-Bürgenhaftung des Staates – Kein Feststellungsinteresse an Bürgschaftsbestehen

Datum:
02.05.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 839 Abs. 4

Trotz missverständlicher Formulierung von ZGB 839 Abs. 4 und entgegen bestimmter Lehrmeinungen verneinte das Handelsgericht des Kantons St. Gallen das Feststellungsinteresse einer ARGE im Zusammenhang mit dem Umbau des SBB-Bahnhofs Rapperswil und trat nicht auf deren Begehren ein.

Der gesetzliche Anspruch auf Bürgenhaftung bei Verwaltungsvermögen besteht – ohne zusätzliches Feststellungsbedürfnis – wie das Bauhandwerkerpfandrecht.

Die Bürgschaft bei Verwaltungsvermögen entsteht, sofern und soweit die notwendigen Notifikationen form- und fristgerecht vorgenommen wurden, von Gesetzes wegen, weshalb die Bürgenhaftung zu gegebener Zeit mittels Leistungsklage geltend zu machen ist.

Quelle

Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 18.01.2017, HG.2014.229

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