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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Revision Delikts-Verjährungsrecht

Datum:
29.05.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Stichworte:
OR, Verjährung, Verjährung nach 10 Jahren, Verjährungsfrist, Verjährungsfrist (10 Jahre), Verjährungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neue maximale Rechtsunsicherheitsdauern: Relative Verjährung 3 Jahre (statt 1 Jahr) und absolute Verjährung 20 Jahre (statt 10 Jahre)

National- und Ständerat wollen die Verjährungsfrist für Personenschäden verlängern. Ausgelöst wurde das Gesetzesrevisionsvorhaben durch die „Asbestopfer-Tragödie“. Von der Revision betroffen sind einzig die Deliktsverjährungsfristen, nicht aber die weiteren Arten von Verjährungsfristen.

Heute verjähren Ansprüche aus Personenschäden (vgl. OR 60) wie folgt:

  • Relative Verjährungsfrist:
    • 1 Jahr von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat (= relative Verjährung)
  • Absolute Verjährungsfrist:
    • 10 Jahren nach Kenntnis der schädigenden Handlung (= absolute Verjährung).

Das Parlament hat nun die Dauern dieser Verjährungsfristen angehoben auf:

  • Relative Verjährungsfrist:
    • neu drei Jahre
  • Absolute Verjährungsfrist:
    • neu zwanzig Jahre

Noch nicht absolviert sind die obligate Schlussabstimmung durch beide Räte (National- und Ständerat) sowie natürlich die Inkraftsetzung durch den Bundesrat.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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