LAWNEWS

Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht / Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Mietvertrag – Schuldbeitritt des Aktionärs der Mieterin

Datum:
28.06.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Bürgschaft, Mietrecht, Mietvertrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 492 Abs. 1 + OR 143

Das Bundesgericht hatte im Prozess BGer 4A_624/2017 folgendes zu beurteilen:

Die Vermieterschaft und eine Mieterin (Aktiengesellschaft (AG)) schlossen einen Mietvertrag über eine Villa (Mietzins: zuletzt CHF 39‘169.00) mit Bootshaus (Mietzins CHF 6‘444) im Kanton Luzern.

Der Mietvertrag enthielt eine Mietzinssicherungsklausel:

»A. haftet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis».

Nach der Zahlungsverzugskündigung war strittig, ob die Erklärung des Aktionärs der Mieterin (Promittent) als (seiner Ansicht nach nichtige) „Bürgschaft“ oder als „kumulative Schuldbeitritt“ zu qualifizieren war.

In Anbetracht der Geschäftsgewandtheit des Promittenten, seinem Eigeninteresse am Abschluss der Mietverträge zwischen der Mieterin und der Vermieterschaft sowie dem Wortlaut der fraglichen Klausel, der für eine kumulative Schuldübernahme spricht, war nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, es liege eine „kumulative Schuldübernahme“ vor und nicht eine „Bürgschaft“.

Für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis konnte der Vermieter daher wahlweise sowohl die AG als auch den Promittenten belangen. Dies war für die Vermieterschaft insofern wichtig, weil die Mieterin im Handelsregister gelöscht und ihre Klage daher gegenstandslos wurde.

Quelle

BGer 4A_624/2017 vom 08.05.2018

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.