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Rechtsgebiete / Bau- und Planungsrecht / Sachenrecht / Immobilien

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Keine Entschädigung wegen Baubegrenzung

Datum:
29.08.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht, Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Baubegrenzung, Entschädigung, Zweitwohnungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 75b

Die mit der Volksabstimmung vom 11.03.2012 in die Verfassung aufgenommene Baubegrenzung von neuen Zweitwohnungen (BV 75b) gibt Grundeigentümern in betroffenen Gemeinden in aller Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Immobilienfirma aus dem Kanton Wallis, die als Grundeigentümerin von der Gemeinde infolge schweren Eingriffs in die Eigentumsfreiheit rund CHF 500‘000 forderte, ab.

Das Bundesgericht erwog, dass die Regelung zur Beschränkung von Zweitwohnungen eine planungspolitische Massnahme auf Verfassungsstufe bilde, die direkt anwendbar sei und die die Möglichkeiten zur Erstellung von Zweitwohnungen schweizweit auf Gemeindeebene neu regle. Dadurch sei der Umfang des Rechts auf Eigentum neu umschrieben worden. Würden bisher bestandene Möglichkeiten der Eigentümer entfallen, könnten Betroffene in aller Regel keine Entschädigung verlangen.

Etwas anderes könnte nur in folgenden Fällen gelten:

  • Übergang zu neuem Recht führt zu krassen Ungleichheiten, die der Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen hat
  • Entfaltung allzu harter Auswirkungen auf einzelne Eigentümer.

Laut Bundesgericht war dies hier aber nicht der Fall:

  • Für die Immobilienfirma war bereits vor der Abstimmung über die Initiative erkennbar, dass ein nach ihrer allfälligen Annahme eingereichtes Bauprojekt für Zweitwohnungen nicht bewilligt werden könne.
  • Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, inwiefern sich ihre Situation von derjenigen zahlreicher anderer betroffener Grundeigentümer unterscheiden würde.
  • Der Eingriff war umso weniger schwer, als sie das Recht zur Bebauung ihrer Parzelle mit Erstwohnungen oder mit Wohnraum zur touristischen Nutzung behielt.

Ausgangsgemäss wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.

Quelle

BGE 1C_216/2017 vom 06.08.2018 =   BGE 144 II 367 ff.

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