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Kindsrecht / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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UNO-Kinderrechtskonvention: Weitere Umsetzungsmassnahmen der Schweiz

Datum:
22.01.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Kinder, Kinderrechtskonvention
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bericht des Bundesrates

Einleitung

Der Bundesrat verabschiedete an seiner Sitzung vom 19.12.2018 einen Bericht darüber, wie in der Schweiz die Umsetzung der UNO-Kinderrechtskonvention der UNO verbessert werden solle. Damit nimmt der Bundesrat die Empfehlungen auf, wie sie der zuständige UNO-Ausschuss 2015 abgegeben hatte.

11 Massnahmen

Der Bundesrat hat elf Massnahmen beschlossen, um die Lücken in der Umsetzung der Kinderrechtskonvention zu schliessen (siehe Box unten).

Eine der Massnahmen betrifft den Strafvollzug:

  • Getrennter Freiheitsentzug von Kindern und Erwachsenen, entsprechend der Konventionsforderung

Die Schweiz erfüllte diese Anforderung 1997 nicht, weshalb sie bei der Ratifikation der Konvention in diesem Punkt einen Vorbehalt anbringen musste.

Nun möchte der Bundesrat prüfen, ob diese Anforderung der Konvention heute in allen Kantonen erfüllt ist und, ob der Vorbehalt zurückgezogen werden könne.

Weitere Massnahmen

Die weiteren Massnahmen betreffen:

  • Schutz der Kinder vor Gewalt
  • fremdplatzierte Kinder
  • Kinder mit einem inhaftierten Elternteil
  • Kinder mit Autismus-Spektrums-Störungen
  • Sensibilisierung von Berufsgruppen, die mit Kindern arbeiten

Periodische Überprüfung + Berichterstattung über Fortschritte

Die Schweiz erstattet alle 5 Jahre dem UN-Kinderrechtsausschuss Bericht über den Stand der Umsetzung in der Schweiz.

Der UN-Ausschuss würdigt in einem breit abgestützten Evaluationsverfahren die Umsetzungsbestrebungen und gibt jeweils Empfehlungen, wie ein Staat noch bestehende Lücken schliessen soll.

In diesem Rahmen richtet der UN-Ausschuss Empfehlungen an die Schweiz:

  • (letzter) UN-Ausschuss-Bericht von 2015
    • 40 Empfehlungen an die Schweiz
  • Von der Schweiz erledigt oder in Umsetzung
    • rund die Hälfte dieser Empfehlungen sind bis 2020 in Umsetzung oder schon erfüllt

Hinzu kommen seitens der Schweiz:

  • Massnahmen, die der Bundesrat im nun verabschiedeten Bericht präsentiert
  • Stellungnahme der Schweiz im nächsten Staatenbericht 2020 zu Empfehlungen des UN-Ausschusses
  • Präsentation der Schweiz, wie sie noch bestehende Lücken in der Umsetzung der Konvention schliessen will.

Staatenbericht 2020

Die Schweiz wird im nächsten Staatenbericht 2020 zu den Empfehlungen des UNO-Ausschusses Stellung nehmen und aufzeigen, wie sie noch bestehende Lücken in der Umsetzung der Konvention schliessen will.

11 Massnahmen zur Lückenschliessung in der Umsetzung der UNO-Kinderrechtskonvention

Folgende Massnahmen sollen die Umsetzung der Konvention weiter verbessern:

  1. Der Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 37c KRK wird geprüft.
  2. Eine Bestandsaufnahme zur Situation bezüglich Schulung von Kinderrechten in der Berufsbildung (Aus- und Weiterbildung) von Berufsgruppen, welche mit und für Kinder arbeiten, wird durchgeführt. Bei Bedarf werden diese hinsichtlich der KRK und der damit verbundenen Anforderungen sensibilisiert und geschult.
  3. Die Partizipation von Kindern soll im Rahmen der Finanzhilfen des Bundes über das Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFG) zielgerichtet gefördert werden.
  4. Anhand neuer Studien zur Kindeswohlgefährdung wird der Handlungsbedarf analysiert und es werden gegebenenfalls Massnahmen zum besseren Schutz von Kindern vor Gewalt entwickelt.
  5. Die Koordination der Interventionen bei allen Formen der Gewalt an Kindern wird dank der Förderung und Verbreitung von Good Practice verbessert.
  6. Zur Situation von fremdplatzierten Kindern wird evaluiert, inwieweit der Bund schweiz-weite statistische Daten erheben und auswerten kann. Zudem wird die Kompetenz der Fachpersonen durch Good Practice gefördert.
  7. Die Verbesserung der Daten zu Kindern mit einem inhaftierten Elternteil wird geprüft.
  8. Die Umsetzung einer qualitativen Studie zum Umgang der Strafvollzugsanstalten mit dem Recht des Kindes auf Beziehungspflege mit dem inhaftierten Elternteil wird geprüft.
  9. Die Finanzierung der Behandlungsmethode «Packing» – das Einwickeln in kalte Tücher – für Kinder mit Autismus-Spektrums-Störungen durch die Invalidenversicherung wird untersagt und es wird geprüft, ob die Finanzierung von Packing durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen werden soll.
  10. Der Bund unterstützt die Kantone beim Erarbeiten von Instrumenten zur Umsetzung der KRK auf Kantonsebene.
  11. Der Erfahrungsaustausch sowie die Vernetzung von Personen, die mit und für Kinder arbeiten wird auf regionaler Ebene gefördert.

Quelle

LawMedia-Reaktionsteam

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