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Markenrecht

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Marke più: Fehlende Unterscheidungskraft und Gemeinguts-Gegenstand ohne Markenschutz

Datum:
26.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Gemeingut, Marken, Markeneintragung, Markenschutzgesetz, Unterscheidungskraft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin „Bindella Terre Vite Vita SA“ meldete die Wortmarke „più“ (Gesuchs-Nr. 54420/2016) bei der Vorinstanz (IGE) zur Eintragung ins schweizerische Markenregister an. Die Marke sollte folgende Dienstleistungen beanspruchen können:

  • Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb von Restaurants, Betrieb einer Bar, Catering.

Beanstandung des IGE und Rückweisung

Mit Verfügung vom 29.08.2018 wies die Vorinstanz (IGE) das Markeneintragungsgesuch für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zurück, mit der Begründung, das Zeichen werde von den massgebenden Verkehrskreisen im Sinne von „mehr“, „Mehrwert“ oder „ein Plus an“ verstanden und es handle sich dabei um eine qualitativ anpreisende Aussage, weshalb es dem Abnehmer nicht möglich sei, im Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen. Das Zeichen sei folglich Gegenstand des Gemeinguts und könne für die beanspruchten Dienstleistungen markenrechtlich nicht geschützt werden.

Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht

Mit Eingabe vom 26.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 29.08.2018 sei aufzuheben, das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54420/2016 sei vollumfänglich gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Marke „più“ für folgende Dienstleistungen einzutragen: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb von Restaurants, Betrieb einer Bar, Catering.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass das Zeichen „più“ für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 von den relevanten Verkehrskreisen tatsächlich als qualitativ anpreisend wahrgenommen würde, dass es unter den Begriff des Gemeinguts falle und, dass es somit vom Markenschutz ausgeschlossen sei (MSchG 2 lit. a).

Entscheid

  • Beschwerdeabweisung
  • Kostenauferlegung zL der Beschwerdeführerin
  • Keine Zusprechung einer Prozessentschädigung ans IGE.

BVGer, Abteilung II, B-5504/2018, vom 28.11.2018

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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