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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Abtretung nach SchKG 260: Klageberechtigung der Abtretungsgläubiger

Datum:
11.04.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Abtretung nach SchKG 260, Abtretungsgläubiger, Konkurs, Rechtsöffnungsverfahren, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mehrere, aber nicht alle Abtretungsgläubiger im Rechtsöffnungsverfahren SchKG 260

Sachverhalt

Das Konkursamt hat die Rechte eines Aktivanspruchs der Konkursmasse einer Gesellschaft zur Selbstverfolgung nach SchKG 260 an 29 Gläubiger abgetreten. Davon hat nur ein Teil der Gläubiger die Rechtsöffnung verlangt.

Erwägungen

Die Gläubiger, die die Rechtsöffnung verlangen,

  • müssen beweisen, dass
    • die anderen Gläubiger auf die Abtretung verzichtet haben,
      • d.h. den Verzicht der anderen Gläubiger im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren vorzugehen;
    • müssen aber nicht beweisen, dass die anderen Gläubiger auf jede Klage verzichtet haben.

Das blosse Glaubhaftmachen genügt als Beweis für den Verzicht der anderen Gläubiger nicht.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an und Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit.

Quelle

BGE 5A_344/2018 vom 18.09.2018

Art. 17 SchKG   M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde

M. Beschwerde

1. An die Aufsichtsbehörde

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.

Art. 260 SchKG   F. Abtretung von Rechtsansprüchen

F. Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.

2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.

3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.

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