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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Bis zur Konkurseröffnung jederzeitige Zahlung an Betreibungsamt möglich

Datum:
18.04.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Konkurseröffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 12 und SchKG 159

Eine in Betreibung gesetzte Forderung kann jederzeit bezahlt werden, selbst nach Ausstellung der Konkursandrohung.

Der Schuldner hat das Recht, bis zum letzten Moment Zahlung leisten zu können.

Quelle

ZÜRICH, Obergericht, 05.12.2017   =   BlSchK 82 (2018) Nr. 39, S. 199 ff.

PS 170 266

Art. 12 SchKG   I. Zahlungen an das Betreibungsamt

I. Zahlungen an das Betreibungsamt

1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.

2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

Art. 159 SchKG   A. Konkursandrohung / 1. Zeitpunkt

A. Konkursandrohung

1. Zeitpunkt

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.

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