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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Provisorische Rechtsöffnung: Zweiseitiger Vertrag als Schuldanerkennung und seine Tücken

Datum:
03.04.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Gläubiger, Rechtsöffnung, Schuldanerkennung, Schuldner, Vertrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82 Abs. 1

Sachverhalt

Der betreibende Gläubiger hatte mit dem Betreibungsschuldner in einer als Kaufvertrag eingestuften Vereinbarung die Übergabe eines Kundenportfolios gegen Zahlung eines Geldbetrags vereinbart, von dem ein erster Teil getilgt worden ist.

Der betreibende Gläubiger setzte den Restbetrag allein unter Verweis auf die erwähnte Vereinbarung in Betreibung.

Erwägungen

Ein zweiseitiger Vertrag wird für die provisorische Rechtsöffnung als Schuldanerkennung betrachtet, wenn

  • der betreibende Gläubiger die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten erfüllt oder garantiert hat und,
  • wenn diese vor oder im Moment der in Betreibung gesetzten Zahlung fällig sind.

Macht der Betreibungsschuldner

  • glaubhaft, dass
    • der betreibende Gläubiger seine Leistung nicht erbracht hat,
  • bestreitet er, dass
    • der zweiseitige Vertrag eine Schuldanerkennung darstellt,

ist es Sache des betreibenden Gläubigers

  • zu begründen, dass
    • er über einen zweiseitigen Vertrag als Rechtsöffnungstitel verfügt
  • zu beweisen, dass
    • er seine Leistung erbracht hat.

Legt der betreibende Gläubiger nur die als Rechtsöffnungstitel dienende Urkunde vor,

  • kann er sich nicht
    • auf ausserhalb der Urkunde liegende Umstände und
    • auf die Auslegung des Willens der Beteiligten berufen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer, der den Beschwerdegegner zu entschädigen hat.

Quelle

BGer 5 A_1017/2017 vom 12.09.2018

Art. 82 SchKG   D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / a. Voraussetzungen

3. Durch provisorische Rechtsöffnung

a. Voraussetzungen

1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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