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Steuerpflicht: Beweislast, Mitwirkungspflicht und rechtliches Gehör sowie Zeugenbefragung

Datum:
01.05.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Beweislast, Direkte Bundessteuern, Mitwirkungspflicht, rechtliches Gehör, Steuern, Zug, Zürich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 115 / ZH + ZG

Einleitung

Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte im Fall 2C_546/2017 Gelegenheit, einige steuerrechtliche bzw. verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze anzusprechen und der Nichteinhaltung zu beanstanden:

  • Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
    • Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verlangt nicht eine Vorwegnahme des
      • Inhalts einer beantragten Zeugenaussage
      • Details im entsprechenden Antrag bzw. in der Rechtsschrift
    • Es genügt die Nennung von Beweisthema und Beweismittel
  • Untersuchungsmaxime
    • Es ist Sache des Gerichts insbesondere im Rahmen der Untersuchungsmaxime die relevanten Fragen zu stellen
    • Die Vorinstanz wäre aufgrund des aufgearbeiteten Beweisthemas ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen
  • Widersprüchliches Verhalten
    • Es erscheint als widersprüchlich, einer schriftlichen Erklärung kaum Beweiswert zuzumessen, aber gleichzeitig eine Zeugenbefragung zu verweigern
  • Pflicht zur Abnahme der vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise
    • Gemäss DBG 115 müssen die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abgenommen werden, sofern und soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen
  • Zeugenbefragung
    • Laut bundesgerichtlicher Praxis ist die Zeugenbefragung auch im Rahmen der Veranlagung der Direkten Bundessteuer möglich, sofern und soweit die Zeugen zur Aussage bereit sind
  • Anspruch auf rechtliches Gehör
    • Die Zeugenbefragung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
    • Die angebotenen Beweise sind abzunehmen, sofern und soweit sie geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen festzustellen
  • Beweiswürdigung und vorhandene Indizien
    • Soweit die Vorinstanz beweiswürdigend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des (physischen) Aufenthalts in O./ZH erfüllt hat, ist diese Beweiswürdigung angesichts der vorhandenen Indizien willkürlich, so das Bundesgericht.

Quelle

BGer 2C_546/2017 vom 16.07.2018

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