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Zivilprozessrecht

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Teilklage und Klagenhäufung – Änderung der Rechtsprechung

Datum:
02.05.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Teilklage, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 86 und ZPO 90 – Aktienrechtliche Verantwortlichkeit und Teilklage

Das Schweizerische Bundesgericht nutzte den Streitfall 4A_442/2017 um die bisherige Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden können, zusammenzufassen.

In Änderung der Rechtsprechung hielt es sodann folgendes fest:

  • Der Kläger müsse in seiner Klage nicht präzisieren,
    • in welcher Reihenfolge und/oder
    • in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden
  • Erforderlich sei lediglich, dass
    • die klagende Partei hinreichend substanziiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung.

Quelle

BGer 4A_442/2017 vom 28.08.2018   =   BGE 144 III 452 ff.

Art. 86 ZPO   Teilklage

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.

Art. 90 ZPO   Klagenhäufung

Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:

a.    das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und

b.    die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

Bildquelle: Das Bundesgericht in Lausanne

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