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Volle Personenfreizügigkeit für Bulgarien und Rumänien (EU-2) ab 01.06.2019

Datum:
16.05.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Personenfreizügigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kontingente fallen per 31.05.2019 dahin

Die bekannte „Ventilklausel für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien“ läuft – wie vorgesehen – am 31.05.2019 aus. Der Bundesrat hat am 15.05.2019 für die Aufhebung der Kontingente die Änderung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) beschlossen. Ab 01.06.2019 gilt für Angehörige dieser beiden Staaten (EU-2) die volle Personenfreizügigkeit.

Das Protokoll zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien (Protokoll II zum FZA) war seit 01.06.2009 in Kraft und sah eine Übergangsfrist von zehn Jahren vor.

Ab dem 01.06.2019 geniessen nun Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien die volle Personenfreizügigkeit zu gleichen Bedingungen, wie sie für Angehörige der übrigen EU-Mitgliedstaaten gelten. Dies bedeutet, dass diese Staatsangehörigen für einen Aufenthalt in der Schweiz eine Stelle finden oder als Nichterwerbstätige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen.

PS: Von den EU-Staaten gilt nur noch für Kroatien eine Zugangsbeschränkung zum schweizerischen Arbeitsmarkt, da dieser Staat zu einem späteren Zeitpunkt der EU beigetreten ist.

Mehr: Personenfreizügigkeit: Wegfall der Kontingente für Bulgarien und Rumänien

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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