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Gesundheitsrecht / Medizinrecht

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Organspende: BR für Einführung der erweiterten Widerspruchslösung

Datum:
17.06.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Medizinrecht, Organspende, Volksinitiative
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Organspende fördern – Leben retten“

Mit der Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» verlangt die „Jeune Chambre Internationale (JCI)“ die Einführung einer „engen Widerspruchslösung“, um die Zahl der Organspenden erheblich zu erhöhen. Aufgrund des Initiativtextes dürften verstorbenen Person Organe entnommen werden, falls sie sich zu Lebzeiten nicht dagegen ausgesprochen hätten.

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen grundsätzlich. Er möchte aber die Rechte der Angehörigen wahren und schlägt hiefür eine Gesetzesänderung vor. Die Angehörigen sollen weiterhin den Willen der verstorbenen Person einbringen können.

Der Bundesrat hat daher das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) an seiner Sitzung vom 14.06.2019 beauftragt, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten.

Aktuell gilt in der Schweiz die sog. „Zustimmungslösung“:

  • Eine Organspende ist nur möglich, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Spende zugestimmt hat
  • Ohne Willensäusserung der verstorbenen Person müssen die Angehörigen entscheiden
  • Angesichts der schwierigen Situation lehnen die Angehörigen in rund 60 Prozent der Fälle eine Organspende ab.

Der Bundesrat will

  • keine enge Widerspruchslösung, in welcher die Angehörigen nicht miteinbezogen werden
  • eine im Transplantationsgesetz zu verankernde erweiterte Widerspruchslösung vorschlagen
  • zwingend die Rechte der Angehörigen wahren
  • dass die Angehörigen eine Organspende ablehnen können, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspreche
  • mit der Widerspruchslösung auch erreichen, dass grundsätzlich jede volljährige Person als potenzielle Organspenderin gelte, ausser sie habe sich zu Lebzeiten dagegen entschieden
  • die Voraussetzungen für eine Spende gleich bleiben lassen wie heute:
    • Zur Organspende sollen nur Personen berechtigt sein, die im Spital einen Hirntod infolge Hirnschädigung oder Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten hätten
    • Versterbe jemand zu Hause oder ausserhalb des Spitals, soll eine Organspende nicht möglich sein.

Mehr: Organspende: Bundesrat für Einführung der erweiterten Widerspruchslösung | admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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