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Fristgerecht aufgegebene Anwaltspost und unrichtig datierte Postempfangsquittung

Datum:
10.07.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Fristen, Post, Rechtsmittelfrist
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Blindes Vertrauen des Bundesgerichts in das Track & Trace der Post

Sorgfältig und professionell den Beruf ausübende Anwaltskanzleien gestatten es dem Anwaltspersonal nicht, in Fristangelegenheiten ohne Postaufgabeempfangsschein und ohne Datumkontrolle beim Poststempel in die Anwaltskanzlei zurückzukehren. Wer indessen eingeschriebene Post am Postschalter aufgibt und akzeptiert, dass auf Wunsch der Post die Codelisten nicht sofort abgestempelt, sondern nach Erfassung der Barcodes ins Postfach des Absenders gelegt werden, kann unliebsame Überraschungen erleben.

Im vorliegenden Revisionsverfahren vor Bundesgericht machte der beschwerdeführende Anwalt geltend, die Beschwerdeschrift fristgerecht der Post übergeben zu haben, und nicht erst am Datum, wie auf Track & Trace der Post ausgewiesen werde. Das Bundesgericht war im angefochtenen Entscheid 1C_138/2019 vom 06.03.2019 im Vertrauen auf die Korrektheit der postalischen Angaben auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten (Verletzung des rechtlichen Gehörs?). Die Beschwerdeführer mussten daher im Revisionsverfahren geltend machen, die Beschwerde im Verfahren 1C_138/2019 fristgerecht eingereicht zu haben.

Das Bundesgericht stellte nach einigen Ausführungen und ohne Weiterungen auf die plausible und glaubhafte Darstellung des Anwalts der Beschwerdeführer ab.

Das Revisionsgesuch wurde daher gutgeheissen, das Urteil 1C_138/2019 aufgehoben und dieses Verfahren wieder aufgenommen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wurden keine Kosten erhoben (BGG 66 Abs. 1) und den Beschwerdeführern zulasten der Bundesgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung (CHF 1‘000) zugesprochen (BGG 68 Abs. 1).

Hinweis des Bundesgerichts in den Erwägungen an den Anwalt:

„Er (der Anwalt) wird sich allerdings überlegen müssen, ob er weiterhin (fristwahrende) Einschreibesendungen aufgeben will, ohne auf einer umgehenden Quittierung des Empfangs durch die Post zu beharren.“ (Erw. 2.2)

Hinweis der Redaktion:

Im Workflow der Anwaltskanzlei fehlte – soweit erkennbar – zusätzlich die Datumkontrolle der Postaufgabebestätigung, sonst wäre früher und nicht erst auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts hin reagiert worden.

Mehr: Urteil 1F_18/2019 vom 09.05.2019

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: post.ch

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