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Häusliche Gewalt und Stalking: Bundesrat veranlasst besseren Schutz

Datum:
04.07.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Opferhilferecht
Stichworte:
Häusliche Gewalt, Opferschutz, Stalking
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: Gesetzesänderungen 01.07.2020 / Rayon- oder Kontaktverbote 01.01.2022

Am 14.12.2018 hatte das Parlament beschlossen, gewaltbetroffene Personen mit Massnahmen im Zivil- und Strafrecht besser zu schützen:

  • Besser Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking
    • Kostenentlastung
      • Keine Gerichtskostenauferlegung an Opfer, welches das Zivilgericht wegen Gewalt, Drohungen oder Stalking anruft
    • Urteils-Mitteilung des Gerichts über Schutzmassnahmen künftig an zusätzliche, relevante Stellen
      • Kantonalen Kriseninterventionsstelle
      • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
      • weitere Behörden und Dritte
    • Schliessung von Schutzlücken und Optimierung der Behörden-Zusammenarbeit
      • Vermeidung von Schutzlücken und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden
  • Opferentlastung
    • Neuregelungen im Strafrecht
      • Sistierung und Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung
      • wiederholte Tätlichkeiten
      • Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen
    • Entscheid über Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens
      • Entscheidungsentlastung
        • Opfer sollen nicht mehr die ganze Verantwortung des Entscheides über Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens tragen müssen
      • Verfahrenssistierung zG Opferschutz (Stabilisierung oder Verbesserung)
        • Die Strafbehörde kann Verfahren nur noch sistieren, wenn diese Massnahme als geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern
      • Keine Sistierung bei Verdacht auf Gewaltwiederholung
        • Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt in der Paarbeziehung ist hingegen keine Sistierung des Verfahrens mehr möglich
      • Anordnung Lernprogramm
        • Neu kann die Strafbehörde anordnen, dass die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt besuchen muss
      • Entscheidungsfrist
        • Vor Ende der auf 6 Monate befristeten Sistierung entscheidet die Behörde abschliessend, ob sie das Verfahren einstellt oder wieder aufnimmt
    • Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens
      • Keine Abhängigkeit mehr von Opfer-Willensäusserung, weil dieses u.U. von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird
    • Entscheid der Strafbehörde
      • Verantwortlich für den Vorgehens-Entscheid ist neu die Strafbehörde, die neben der Erklärung des Opfers auf weitere Umstände abstellen soll
  • Inkraftsetzung der Änderungen im Zivil- und Strafrecht
    • Datum
      • Der Bundesrat hat am 03.07.2019 die diesbezüglichen Änderungen im Zivil- und Strafrecht auf den 01.07.2020 in Kraft gesetzt
  • Elektronische Überwachung der Rayon- und Kontaktverbote
    • Einleitung / IST
      • Nach geltendem Recht (ZGB 28b) kann ein Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Stalking ein zivilrechtliches Rayon- oder Kontaktverbot erlassen
    • Neue Möglichkeiten
      • Anordnung, wonach die potenziell gewaltausübende Person ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel zu tragen hat
      • Fortlaufende Aufenthaltsort-Aufzeichnung (passive Überwachung)
      • Motivierung zur Verbotseinhaltung
      • Nachträgliche Auswertung der Aufzeichnungen, falls das Opfer geltend macht, die überwachte Person halte das Verbot nicht ein
    • Ansprechpartner-Stelle
      • Die Kantone haben eine Vollzugsstelle für die elektronische Überwachung zu schaffen
  • Inkraftsetzung der Bestimmungen zur elektronischen Überwachung
    • Datum
      • Um den Kantonen genügend Zeit für ihre organisatorischen Stellen einzuräumen, hat der Bundesrat am 03.07.2019 gestützt auf die Ergebnisse einer Umfrage bei den Kantonen entschieden, die entsprechenden Bestimmungen (ZGB 28c und ZGB 343 Abs. 1bis) erst auf den 01.01.2022 in Kraft zu setzen.

Mehr: Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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