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Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

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Abstimmung zur Versicherten-Überwachung: Bundesgericht weist Beschwerde ab

Datum:
28.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Sozialversicherung, Versicherungsbetrug, Volksabstimmung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kein Erfolg für Verein „Referendum gegen Versicherungsspitzelei“

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Vereins «Referendum gegen Versicherungsspitzelei» hinsichtlich der eidgenössischen Abstimmung zur Überwachung von Versicherten ab.

Ausgangslage

Erinnerlich wurde die Vorlage bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25.11.2018 mit einem Anteil von 64,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Der Verein «Referendum gegen Versicherungsspitzelei» hatte vor der Abstimmung zwei Beschwerden beim Bundesgericht erhoben und eine weitere nach der Abstimmung eingereicht. Beantragt wurde die Aufhebung der Abstimmung.

Entscheidungsgrundlagen

Es mussten v.a. zwei im Vorfeld der Abstimmung veröffentlichte Dokumente des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beurteilt werden.

Dokumente des BSV und der SUVA

BV 34 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen vor. Die Beurteilung der Dokumente und des beanstandeten Internet-Contents ergab keine unzulässige Intervention in den Abstimmungskampf. Zudem war die SUVA als betroffene öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bei der gebotenen Zurückhaltung zu einer Stellungnahme berechtigt. Zur politischen Neutralität war sie als besonders betroffenes Unternehmen indessen nicht verpflichtet.

Abstimmungserläuterungen des Bundesrats

Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerden des Vereins hinsichtlich der bundesrätlichen Abstimmungs-Erläuterungen, da diese nicht direkt beim Bundesgericht nicht angefochten werden könnten.

Urteil des Bundesgerichts vom 08.08.2019 (1C_389/2018, 1C_543/2018, 1C_649/2018)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28.08.2019, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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