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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Abtretung nach SchKG 260: Abtretungszeitpunkt

Datum:
27.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Abtretung nach SchKG 260, Konkurs, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abtretung vor Rechtskraft des Kollokationsplans?

Eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse nach SchKG 260 an einzelne Konkursgläubiger zur Selbstverfolgung anstelle der Masse ist auch vor Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes zulässig, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür eingehalten sind.

Quelle

Genève, Chambre de Surveillance, 03.05.2018

Art. 17 SchKG   M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde

M. Beschwerde

  1. An die Aufsichtsbehörde

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.

Art. 260 SchKG   F. Abtretung von Rechtsansprüchen

F. Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.

2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.

3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.

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