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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Aufhebung der Betreibung: Voraussetzungen

Datum:
08.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Betreibungsaufhebung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 85

Die Kernpunkte in der Betreibungsaufhebungs-Streitsache 5A_216/2018 waren:

  • Klageberechtigung
    • Falls die Betreibung erloschen ist, kann die Betreibungsaufhebungsklage nicht mehr erhoben werden
  • Klagezeitpunkt
    • Die Betreibungsaufhebungsklage kann aber vor Einleitung eines allfälligen Verfahrens betreffend definitive Rechtsöffnung eingeleitet
  • Urkundenanforderungen und Beweismass
    • An den Urkundenbeweis und an das Beweismass werden die gleichen Anforderungen wie an die Einwendungen bei der definitiven Rechtsöffnung nach SchKG 81 Abs. 1 (siehe Box unten) gestellt.

Quelle

BGE 5A_216/2018 vom 11.09.2018

Art. 85 SchKG   E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung / 1. Im summarischen Verfahren

E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung

1. Im summarischen Verfahren

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

Art. 81 SchKG   D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 2. Durch definitive Rechtsöffnung / b. Einwendungen

b. Einwendungen

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.

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