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Pfändung: Kein sog. „Vorfahrprivileg“ für auf das Gemeinwesen übergegangene Unterhaltsbeiträge

Datum:
22.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Gläubiger, Pfändung, SchKG, Unterhalt, Unterhaltsbeiträge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kein Eingriff ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners

ZGB 132, ZGB 177, ZGB 289 Abs. 2, ZGB 291; SchKG 111, SchKG 219 Abs. 4; OR 170 Abs. 1

Das Bundesgericht hatte im konkreten Beschwerdeverfahren (BGer 5A_490/2018) zu prüfen, ob sich das Gemeinwesen im Falle des Inkassos von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen bei der Einkommenspfändung des Unterhaltsschuldners auf das sog. „Vorfahrprivileg“ berufen kann oder nicht.

Das sog. „Vorfahrprivileg“ wurde zur Unterhalts-Sicherung des Berechtigten geschaffen, damit dieser nicht in eine finanzielle Notlage gerät; er soll zeitnah die Mittel für seinen Unterhalt erhalten und hiefür von zeitlich beschränkten Privilegien profitieren.

Das Bundesgericht kam in seinen Erwägungen zu folgenden Schlüssen:

  • Das Gemeinwesen könne – anders als der Unterhaltsgläubiger persönlich – bei der Pfändung keinen einen Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners verlangen
  • Das Gemeinwesen könne auch nicht die Alimentenforderungs-Privilegierung bei vorbestehender Pfändung für andere Forderungen beanspruchen.

Das Vorfahrprivileg sei, so das Bundesgericht:

  • ein höchstpersönliches Recht des Unterhaltsberechtigten
  • ein Recht, welches dem Gemeinwesen nicht zukomme und daher von ihm nicht für ein (erleichtertes) Inkasso von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen eingesetzt werden könne; dies gelte nicht zuletzt auch zur Wahrung der berechtigten Interessen anderer Gläubigern.

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher – unter Kostenfolge – abgewiesen.

Quelle

BGer 5A_490/2018 vom 30.04.2019

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