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Erbrecht

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Ständerat kürzt Kinderpflichtteil und schafft Elternpflichtteil ab

Datum:
13.09.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erben, Erbrecht, Pflichtteil, Pflichtteile, Pflichtteilserbe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 457 – ZGB 640

Einleitung

Das schweizerische Erbrecht stammt aus dem Jahre 1912 und soll nun der Zeit angepasst werden.

Der Bundesrat plant – wie wir berichteten – eine Modernisierung des Erbrechts

Eine Errungenschaft des Schweizerischen Erbrechts war, dass – anders als in anderen Staaten – die Vererbung in fallender Linie, d.h. an die Nachkommen, statt in steigender Linie, d.h. an die Eltern, nicht zu einer Vermögenshortung bei der älteren, eher bewahrenden Generation führen sollte.

Ein Rückblick und eine Gegenüberstellung mit der heutigen Situation:

Gegenüberstellung von gestern und heute

Gegenstand 1912 heute
Erbenalter 30 – 35 Jahre 60 – 65 Jahre
Erwerbszeitpunkt in Mitten der Familienphase beinahe im Pensionsalter
Familiengründung jung später und mehrmals
Lebensformen Heirat / Ehe Heirat / Ehe
Konkubinat
Patchworkfamilien
Eingetragene Partnerschaft
Partnerschaften im Alter Nein Ja
Sozialversicherungen zur Altersvorsorge (AHV, BVG, EL) Nein Ja
Erbschaftsvolumen p.a. Keine gesicherten Daten CHF 60 Mrd. / Jahr

Quelle: LawMedia AG ©

Dies alles veranlasste den Bundesrat, die eingangs erwähnte Erbrechts-Revision anzustossen.

Erstberatung im Ständerat

Der Ständerat hat gestern, 12.09.2019, als Erstrat die bundesrätliche  Vorlage durchberaten.

Die Vorschläge des Bundesrats waren im Grundsatz unbestritten.

Im Kern der Reform geht es um die Gewährung von mehr Freiheiten für den Erblasser:

  • Der Erblasser soll künftig über einen grösseren Teil seines Vermögens selber bestimmen können
  • Konkubinatspartner oder Stiefkinder sollen weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch erhalten, aber stärker begünstigt werden können.

Einzelne Eingriffe ins Pflichtteilsrecht

Um den Spielraum für den Erblasser zu vergrössern, sollen die Pflichtteile gekürzt werden:

  • Falls der Verstorbene keinen Ehegatten hinterlässt
    • Nachkommen sollen künftig nur noch ein gesetzliches Anrecht (Pflichtteil) auf die Hälfte des Nachlasses besitzen (bisher ¾)
    • Ziel: Spielraum für andere letztwillige Begünstigungen, namentlich zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Partnern in anderen Lebensformen
  • Falls der Ehepartner (noch) lebt
    • Nachkommen sollen inskünftig nur noch einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 des Nachlasses erhalten (bisher: 3/8)
  • Falls die Eltern des Verstorbenen noch leben
    • Aufhebung des Pflichtteilsrechts (bisher: ½)
    • Ziel: Der Erblasser soll so den ganzen elterlichen Erbteil anderen Begünstigten, zB seiner Ehefrau oder seinem Konkubinatspartner, zukommen lassen können

An den Erbanteilen selber soll nichts geändert werden:

  • Die Erbanteile gelangen zur Anwendung, wenn der Erblasser seine Vermögensnachfolge nicht mit einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) geregelt hat.

Familienunternehmen: Nachfolgeregelung wird einfacher

Der grössere Verfügungsspielraum durch die Reduktion des Pflichtteilsrechts der Nachkommen bzw. die Streichung des Pflichtteilsrechts der Eltern soll auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtern.

Nach BRin Karin Keller-Sutter behindere das geltende Pflichtteilsrecht der Nachkommen oft die Weitergabe eines Betriebs an einen geeigneten Nachfolger. Zur Unternehmensnachfolge wolle der Bundesrat indes anfangs 2020 eine separate Vorlage ins Parlament bringen.

Ablehnung einer Unterhaltsrente des bedürftigen Lebenspartners

Umstritten war sodann die vom Bundesrat vorgesehene Härtefallregelung zugunsten der Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Im Wesentlichen ging es um einen Spezialfall:

  • Keine Begünstigung der Partnerin (oder umgekehrt) durch den Verstorbenen (Erblasser)
  • Partnerin (oder umgekehrt) gelangt durch den Tod in finanzielle Schwierigkeiten
  • allfällige Sozialhilfebedürftigkeit der Partnerin (oder umgekehrt).

Die betroffene Person sollte laut Vorschlag des Bundesrats von den Erben des Partners folgendes fordern können:

  • Grundsatz
    • Bis ¼ des Nettovermögens des Erblassers, und zwar als Unterhaltsrente
  • Voraussetzung
    • Die Gesamteinnahmen der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners hätten dabei das Existenzminimum der Sozialhilfe nicht übersteigen dürfen.

Dieser Gesetzesvorschlag des Bundesrates wurde aber in einer Zwischenabstimmung von der Mehrheit des Ständerates abgelehnt.

Erbschleicher?

Auch die Erbschleicherei wurde angesprochen, von Ständerat Beat Rieder (VS/CVP). Experten befürchten offenbar, dass mit den reduzierten Pflichtteilen vermehrt Personen mit solchen unredlichen Absichten, sog. „Erbschleicher“, aktiv würden.

Bei älteren und pflegeabhängigen potentiellen Erblassern würde das Abhängigkeitsrisiko steigen, was ausgenutzt werden könnte.

Gesamtabstimmung

In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Vorlage mit 34 Stimmen, ohne Gegenstimme und bei 9 Enthaltungen, gut. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.

Zweitberatung durch Nationalrat

Diverse Gesetzesänderungen waren umstritten. Unter anderem soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn eine Person während des Scheidungsverfahrens stirbt (Verhinderung taktischer Verzögerungen).

Nach Beratung durch den Nationalrat und Eintritt von Meinungsverschiedenheiten zum Abstimmungsresultat des Ständerats würde eine Differenzbereinigung folgen.

Erbteile und Pflichtteile, wie vom Ständerat geplant

Pflichtteile: Nachkommen und Ehegatten

Achtung: Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht war nicht Gegenstand der Vorlage!

Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten im Falle der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft gehen dem Erbrecht vor; in den Nachlass des Verstorbenen fällt daher nur sein Errungenschafts-Vorschlag bzw. sein Gesamthandanteil.

Beim Güterstand der Gütertrennung entstehen im Todesfall des einen Ehegatten keine güterrechtlichen Ansprüche für den Überlebenden; der überlebende Gütertrennungs-Ehegatte ist so gestellt, wie wenn er nicht verheiratet gewesen wäre.

Gesamtabstimmung

Eckdaten der Vorlage

Eckdaten

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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