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Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung

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Vorsorgliche Massnahmen in der Scheidung: Keine Zusprechung von Vorsorgeunterhalt möglich

Datum:
26.09.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Eherecht, Ehescheidung, Scheidung, Vorsorgliche Massnahmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 163 und ZGB 125

Einleitung / Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung und deren vorsorglichen Massnahmen (VM) war strittig, ob im Rahmen von VM eine Zusprechung von Vorsorgeunterhalt zulässig sei.

Erwägungen

Im französischsprachigen Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich ZGB 163 auf den ehelichen Unterhalt beziehe und nicht den sog. Vorsorgeunterhalt umfasse.

  • Während des Scheidungsverfahrens
    • Während des Scheidungsverfahrens ist von einem ehelichen Unterhaltsanspruch gemäss ZGB 163 (siehe Box unten) auszugehen
  • Nach dem Scheidungsverfahren
    • Der nacheheliche Unterhalt wird von ZGB 125 (siehe Box unten) geregelt
    • Zu diesem nachehelichen Unterhalt gehören die Unterhaltsbeiträge, die im Zusammenhang mit den Nebenfolgen der Scheidung festgesetzt werden
  • Verbraucherunterhalt und Vorsorgeunterhalt
    • ZGB 125 bezieht sich auf den Verbraucherunterhalt und den Vorsorgeunterhalt
  • Keine Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Rahmen der VM
    • Selbst wenn man die Gesetzestexte von ZGB 159 Abs. 3 (siehe Box unten) und ZGB 164 Abs. 2 (siehe Box unten) berücksichtige, bilde die Norm von ZGB 163 keine genügende Gesetzesgrundlage für die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt, weshalb im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden könne.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin

Vgl. hiezu:

BGer 5A_19/2019 vom 09.04.2019

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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