LAWNEWS

Datenschutzrecht / Datenschutz / Strafprozessrecht / Verkehrsrecht

QR Code

Dashcam-Aufzeichnungen: Aufhebung des Strafurteils gegen eine fehlbare Fahrzeuglenkerin

Datum:
10.10.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Beweismittel, Dashcam, Datenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht hob die Verurteilung einer Fahrzeuglenkerin auf, die auf Basis der Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers – vom Bezirksgericht Bülach und vom Zürcher Obergericht bestätigt – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde.

Eine Verwertung der in Missachtung des Datenschutzgesetzes (DSG) erlangten Aufnahmen als Beweismittel fiel ausser Betracht, weil es sich bei den Verkehrsdelikten nicht um schwere Straftaten im Sinne der StPO handelte.

In der Interessenabwägung votierten die Richter am Bundesgericht gegen eine Verwertung der Dashcam-Aufnahmen als Beweis.

Offen bleiben konnte unter diesen Voraussetzungen, ob auch weitere für eine Aufnahmen-Verwertung erforderliche Bedingungen erfüllt gewesen wären, wenn die Aufzeichnungen von den Strafverfolgungsbehörden hätten rechtmässig erlangt werden können.

Urteil des Bundesgerichts vom 26.09.2019 (6B_1188/2018)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 10.10.2019, 12.02 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Denis Loh [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)]

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.