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Dienstbarkeit: Fuss- und Fahrwegrecht – Fahrzeugabstellen ist eine unzulässige Dienstbarkeitsbeeinträchtigung

Datum:
24.10.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Dienstbarkeit, Fahrwegrecht, Immobilien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 737 Abs. 3, ZGB 738 und ZGB 736 / Teillöschung?

Einleitung

Die nachfolgende Entscheid-Erläuterung hat einer der häufigsten Dienstbarkeitsstreitigkeiten zum Gegenstand, nämlich das Parkieren auf Privatstrassen in Verletzung eines Fuss- und Fahrwegrechtes. Seltener anzutreffen ist, dass einer der Dienstbarkeitsberechtigten für sich Parkplatzmarkierungen hat aufbringen und ein amtliches Parkverbot hat erwirken lassen.

Sachverhalt

Streitparteien (A. vs. B. und C. AG) bekämpften sich im Zusammenhang mit der Störung des Fuss- und Fahrwegrechts und umgekehrt betreffend partielle Löschung einer Dienstbarkeit.

Die Streitparteien besassen im Quartier einer St. Galler Gemeinde Grundstücke, die mit einer 1927 begründeten Dienstbarkeit belastet waren. Die Dienstbarkeit hatte ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zum Gegenstand. Die Rechtsvorgänger der Streitparteien hatten den Dienstbarkeitsinhalt im Dienstbarkeitsvertrag mit Situationsplan genügend umschrieben.

A. liess 1988 auf seinem Grundstück Parkplätze erstellen, markieren und mit einem polizeilichen Parkverbot versehen. Zwei der Parkplätze lagen vollständig und ein Parkplatz teilweise innerhalb der Dienstbarkeitsfläche gemäss Situationsplan.

B. und C. AG waren nun der Ansicht, dass dies zu Unrecht ihre Dienstbarkeitsrechte einschränke und riefen das zuständige Gericht an (siehe Box).

A. vertrat die Ansicht, das Interesse von B. und C. AG an der Dienstbarkeit sei dahingefallen und verlangte die partielle Löschung im Umfang der gelb markierten Parkplätze auf seinem Grundstück für eine Parkplatzbreite von mindestens 2,5 Metern (siehe Box).

Rechtsbegehren der Streitparteien in erster Instanz

B. und C. AG

Es sei „A.________ unter Straffolge zu untersagen, die nach dem Dienstbarkeitsvertrag und dem dazu gehörenden Situationsplan für das Fuss- und Fahrwegrecht bestimmten Flächen seines Grundstücks Nr. uuu U.________ für Parkplätze zu nutzen oder das erwähnte Recht anderweitig einzuschränken. Weiter beantragten sie, A.________ sei zu verhalten, die Parkplatzmarkierungen zu entfernen.“

A.

A.________ beantragte in seiner Klageantwort/Widerklage, die Unterlassungsklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise beantragte er, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, die partielle Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts der Eigentümer der Grundstücke Nrn. www und yyy im Umfang der gelb markierten Parkplätze auf seinem Grundstück Nr. uuu für eine Parkplatzbreite von mindestens 2,5 Metern zu verlangen. Er trug vor, dass das Interesse der Eigentümer an der Dienstbarkeit weggefallen sei. Das Grundbuchamt St. Gallen sei anzuweisen, die Dienstbarkeit im erwähnten Ausmass partiell zu löschen. Eventualiter sei er, A.________, zu verpflichten, B.________ und der C.________ AG Zug-um-Zug je Fr. 1’000.– zu bezahlen für die partielle Löschung, subeventualiter eine gerichtlich festzusetzende höhere Entschädigung.“

Quelle: BGer 5A_770/2017 vom 24.05.2018

Prozess-History

  • Kreisgericht St. Gallen
    • B.d. Mit Entscheid vom 23. März 2016 untersagte das Kreisgericht St. Gallen A.________ unter Strafandrohung (Art. 292 StGB), die für das Fuss- und Fahrwegrecht bestimmte Fläche seines Grundstücks Nr. uuu in U.________ für Parkplätze zu nutzen, und es verpflichtete ihn, die angebrachten Parkplatzmarkierungen zu entfernen. In Bezug auf weiteres Verhalten, das die Dienstbarkeit beeinträchtigen soll, trat es auf die Unterlassungsklage nicht ein, weil das Begehren nicht ausreichend bestimmt sei. Das Kreisgericht wies die Widerklage ab.“
  • Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen
    • „B.e. Dagegen erhob A.________ Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Unterlassungsklage abzuweisen. Widerklageweise wiederholte er im Wesentlichen die erstinstanzlichen Begehren um partielle Löschung des auf seinem Grundstück U.________ Nr. uuu lastenden Fuss- und Fahrwegrechts von B.________ und der C.________ AG. Letztere beantragten, die Berufung sei abzuweisen.“
  • Kantonsgericht St. Gallen
    • „B.f. Mit Entscheid vom 29. August 2017 wies die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die Berufung ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten des Berufungsverfahrens.“
  • Bundesgericht
    • „C.
    • C.a. Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Unterlassungsklage abzuweisen. Widerklageweise wiederholt er im Wesentlichen die erst- und zweitinstanzlichen Begehren um partielle Löschung des auf seinem Grundstück U.________ Nr. uuu lastenden Fuss- und Fahrwegrechts von B.________ und der C.________ AG (Beschwerdegegner). Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
    • C.b. Der Beschwerde wurde am 19. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt.
    • C.c. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in der Sache.“

Erwägungen

Aufgrund der Prozessanträge hatte das Bundesgericht zu prüfen,

  • auf Klage von B. und C. AG hin,
    • ob die drei in der Dienstbarkeitsfläche liegenden Parkplätze 1, 4 und 5 von A. ihr Fuss- und Fahrwegrecht beeinträchtige (= Störung des Fuss- und Fahrwegrechts);
  • auf Widerklage von A. hin,
    • ob das Interesse von B. und C. AG wegen langer Duldung der Parkplätze weggefallen und unverhältnismässig geworden sei (= Partielle Löschung der Fuss- und Fahrwegrechts-Dienstbarkeit).

Im Einzelnen:

  • Störung des Fuss- und Fahrwegrechts
    • Keine Dienstbarkeitsausübungs-Verhinderungen oder -erschwerungen
      • Der Belastete dürfe nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere (ZGB 737 Abs. 3)
      • Gegen unzulässige Belastungen könne der Berechtigte auf dem Klageweg ein Gerichtsurteil erwirken, das insbesondere die Unterlassung weiterer Störung und die Beseitigung von Anlagen und Einrichtungen, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigen, befehle
      • Die Anwendung von ZGB 737 Abs. 3 setze die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus
    • Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit
      • Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gebe ZGB 738 eine Stufenordnung vor:
        • Ausgangspunkt: Grundbucheintrag
          • Sofern und soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergäben, sei dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (ZGB 738 Abs. 1)
        • Bei unklarem Wortlaut
          • Nur wenn der Wortlaut des Grundbucheintrags unklar sei, dürfe im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (ZGB 738 Abs. 2), d.h.
            • Begründungsakt, der als Grundbuchbeleg beim Grundbuchamt aufbewahrt werde (ZGB 948 Abs. 2) und einen Bestandteil des Grundbuchs bilde (ZGB 942 Abs. 2)
        • Bei unschlüssigem Erwerbsgrund
          • Sei auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, könne sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei (ZGB 738 Abs. 2)
    • Vertragsauslegung
      • Massgeblichkeit des Situationsplans hinsichtlich der genauen Strecken, für die das Fuss- und Fahrwegrecht gelte
      • Für die im Plan gelb markierten Strecken bzw. Flächen räumten sich die jeweiligen Eigentümer darin «das jederzeit ungehinderte 4m. breite Fuss- & Fahrwegrecht ein über die 4 Einfahrten je von & nach der E.________strasse, F.________strasse, G.________strasse & das Fusswegrecht über die Treppe am nordwestlichen Hausecken von Kat.No uuu ebenfalls je von & in die E.________strasse». Weiter stehe im Vertrag: «Zum Zwecke des unbehinderten Verkehrs im Hofe müssen Fahr- und Fusswegstrecken immer frei & offen gehalten werden.»
    • Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen
      • die Erw. 3.4 und Erw. 3.5
    • Beeinträchtigung von Vorinstanz zu Recht bejaht
      • Das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Fuss- und Fahrwegrechts von B. und C. durch A. im Sinne von ZGB 737 Abs. 3 sei von der Vorinstanz, so das Bundesgericht, zu Recht bejaht worden
  • Partielle Löschung der Fuss- und Fahrwegrechts-Dienstbarkeit?
    • Löschungsbegehren im Allgemeinen
      • Kriterien
        • Gemäss ZGB 736 könne der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren habe (Abs. 1)
        • Sei ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so könne die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Abs. 2; siehe hernach)
        • Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten verstehe die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang; dabei sei vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, der besage, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden dürfe als jenem, zu dem sie errichtet worden sei
      • Interessen-Prüfung
        • Zu prüfen sei aufgrund der vorstehenden Ausführungen in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse daran habe, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhalte, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand; dabei würden sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach objektiven Kriterien bestimmen
      • Beweislast des belasteten, löschungswilligen Eigentümers
        • Gemäss Bundesgericht obliege es dem belasteten Eigentümer, der die Löschung der Dienstbarkeit wegen Wegfalls allen Interesses für das berechtigte Grundstück verlange, die Tatsachen zu beweisen, die seine Behauptung stützten
        • Den Eigentümer des berechtigten Grundstücks treffe, weil es um eine negative Tatsache – das Fehlen allen Interesses – gehe, eine Mitwirkungspflicht
      • Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen
        • die Erw. 4.1.1 bis Erw. 4.1.2
      • Verneinung des grundsätzlichen Löschungsanspruchs der Vorinstanz berechtigt
        • Die Vorinstanz habe auf Grund ihrer positiven Feststellungen zu den weiterbestehenden Interessen von B. und der C. AG einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung der Dienstbarkeit gemäss ZGB 736 Abs. 1 zu Recht verneint
        • Für das Bundesgericht war weiter nicht ersichtlich, weshalb die VI damit ZGB 8 und ZPO 154 verletzt haben solle (vgl. Erw. 4.1.3)
    • Löschung gegen Entschädigung
      • Kriterien
        • Die schliesslich geltend gemachte Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung gemäss ZGB 736 Abs. 2 falle in Betracht, wenn das Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten zwar noch vorliege, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung sei
        • Das Bundesgericht hatte schon anerkannt, dass ZGB 736 Abs. 2 auch dann Anwendung finde, wenn das nach wie vor vorhandene Interesse des Berechtigten durch eine entsprechende Zunahme der Belastung auf der andern Seite unverhältnismässig gering geworden sei
        • Eine Ablösung des Fuss- und Fahrwegrechts gemäss ZGB 736 Abs. 2 setze aber voraus, dass das Anwachsen der Belastung nicht auf Gründe zurückgehen dürfe, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks selber herbeigeführt worden seien; andernfalls hätte es dieser Eigentümer unter Umständen in der Hand, das für die Ablösung der Last erforderliche Missverhältnis der Interessen selber herbeizuführen
      • Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen
        • die Erw. 4.2.1 und Erw. 4.2.2
      • Verneinung des Löschungsanspruchs gegen Entgelt von Vorinstanz berechtigt
        • Die Bestehen eines Anspruch von A. auf Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts des B. und der C. gegen Entschädigung gemäss ZGB 736 Abs. 2 wurde von der Vorinstanz gemäss Bundesgericht zu Recht verneint (vgl. Erw. 4.2.3).

Entscheid

  • Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten werden konnte
  • Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 3’000.– dem Beschwerdeführer
  • Zusprechung einer Prozessentschädigung von CHF 3‘000, zL des Beschwerdeführers, zG der Beschwerdegegner
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 5A_770/2017 vom 24.05.2018

Bildquelle: Google via nzz.ch

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