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Fristenverantwortung des Steuerberaters auch ohne Instruktion

Datum:
12.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, DBG, Steuerrecht, Vertretung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 394 ff. / OR 396 Abs. 1 + OR 396 Abs. 2

Im vorliegenden französisch-sprachigen Fall 2C_737/2018 hatte sich die Bundesgericht mit einer Fristwahrungsangelegenheit auseinanderzusetzen

Themen waren:

  • Steuervertretungsmandat
    • Ermächtigung zur Vornahme von Rechtshandlungen, welche zur Mandatsausführung gehören (Art. 396 Abs. 2 OR) und der Beauftragte diese ausführen kann, ohne dazu vom Kunden eine spezielle Ermächtigung zu erwarten
  • Informationspflicht des Steuerberaters
    • Beauftragter hat den Auftraggeber unverzüglich über eröffnete Verfügungen und über mögliche Lösungsansätze zu informieren
  • Vergewisserungspflicht des Steuerberaters
    • Pflicht des Beauftragten, im Falle einer für den Auftraggeber nachteiligen Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist zu vergewissern, dass dieser keine Einsprache erheben möchte
  • Fristenrisiken
    • Ist Gefahr in Verzug (Notwendigkeit einer Verjährungsunterbrechung oder vorläufiger Massnahmen oder Einsprache), sollte der Steuerbeauftragte die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich ergreifen, auch wenn er die Instruktion hiezu vom Steuerkunden zuvor nicht einholen konnte.

Der Zustand des Auftraggebers dürfte es dem beauftragten Steuerberater sehr wahrscheinlich verunmöglicht haben, bei ihm Instruktionen über eine mögliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einzuholen.

Das Bundesgericht bestätigte seine Ansicht, wonach der Vertreter diesfalls von seiner Pflicht, rechtzeitig aus eigener Initiative eine Beschwerde einzureichen, und so die Frist und die Interessen seines Kunden zu wahren, nicht entbunden sei.

Der Beschwerdeführer musste sich die Untätigkeit des Vertreters anrechnen lassen; weiter hat er nicht aufgezeigt, dass dieser ohne eigenes Verschulden am Handeln gehindert worden war.

Quelle

BGer 2C_737/2018 vom 20.06.2019

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