LAWNEWS

SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Grundstücksverwertung: Sicherungsumfang des Schuldbriefs und Bestreitung des Lastenverzeichnisses

Datum:
05.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Schuldbrief, Sicherungsübereignung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 818 Abs. 1 Ziff. 3 / SchKG 140 / VZG 48 / OR 18

Das Bundesgericht hatte im französisch-sprachigen Fall 5A_853/2016 die revidierte Gesetzesbestimmung von ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 auszulegen.

Die Normenauslegung ergab folgendes:

  • Normbeziehung
    • ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 bezieht sich auf die Zinsen der Schuldbriefforderung
  • Zinsbeziehung
    • Grundsatz
      • Gestützt auf die erwähnte Norm können nur die tatsächlich geschuldeten Schuldbriefzinsen geltend gemacht werden, nämlich:
        • drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und
        • der seit dem letzten Zinstag laufende Zins
      • Einschränkung
        • Ausgeschlossen sind
          • rein abstrakte Zinsen
          • die Verwendung der Schuldbriefzinsen zur Deckung der Kapitalforderung aus dem Grundverhältnis, sondern nur zur Deckung der Grundforderungszinsen
  • Zins aus dem Grundverhältnis / Schranke
    • Falls die aus dem Grundverhältnis geschuldeten Zinsen niedriger sind als die Schuldbriefzinsen,
      • können die nachgehenden Pfandgläubiger im Verwertungsstadium verlangen, dass
        • die unter dem Titel der Schuldbriefzinsen eingeforderte Summe im Lastenverzeichnis auf den Betrag der Zinsen der Grundforderung zu begrenzen sei.

Im Ergebnis wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Quelle

BGer 5A_853/2016 vom 26.10.2017

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.