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Verkehrsrecht

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Ordnungsbussenverfahren: Nicht geregelte Zustellungsform

Datum:
07.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
OBV, Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OBG 1 Abs. 1 und 2, OBG 7 und OBG 11; StPO 1 Abs. 2 und StPO 85

Grundlagen

Das Ordnungsbussengesetz (OBG) und die Ordnungsbussenverordnung (OBV) enthalten je keine Zustellungsvorschriften, was – nebenbei erwähnt – auch für die ab 2020 geltenden revidierten Fassungen der beiden Erlasse gilt:

  • Grund
    • Qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
  • Folgen
    • Keine eigene Zustellungsregelung im OBG und keine Verweisung auf die StPO
    • Behörde ist es freigestellt, auf welche Art sie ihre Mitteilungen versenden will
    • Der Behörde obliegt der Nachweis für die Eröffnung
  • Keine Alternative
    • Keine Anwendung der Bestimmungen der StPO

Gemäss Bundesgericht ist bei der Zustellung mit einfacher Post der Beweis der Zustellung schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Höchstrichterlicher Rat an die Behörden

Es könnte daher angebracht sein, „zumindest den zweiten Schriftverkehr (Zahlungserinnerung) nicht mit einfacher, sondern mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden“ (Erw. 1.8).

Plausibilitätsannahme

Das Bundesgericht ging trotzdessen mit der Vorinstanz davon aus, dass mindestens eine der zwei Zustellungen hätte eintreffen sollen:

  • Die Möglichkeit eines sog. „doppelten Zustellungsfehlers“, d.h. dass bei der Übertretungsanzeige und bei der Zahlungserinnerung eine Zustellung nicht erfolgte, sei vernachlässigbar klein, so dass davon auszugehen sei, dass mindestens die Anzeige oder die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen war.

Der Eröffnungsfehler-Einrede des Beschwerdeführers war aufgrund dieser Erfahrungsannahme kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Strafsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer.

Quelle

BGE 6B_855/2018 vom 15.05.2019   =   BGE 145 IV 252 ff.

Bildquelle: post.ch

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