LAWNEWS

Bankenrecht / Bankenrecht / Finanzmarktregulierung

QR Code

BSI: GwG-Einziehung durch FINMA laut BVGer nicht nachvollziehbar

Datum:
04.12.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Aufsicht, Berechnung, Geldwäscherei
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) stellte 2016 bei der Banca della Svizzera Italiana (BSI) schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest und verfügte eine Einziehung von CHF 95 Mio. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erachtet die Festlegung des einzuziehenden Betrags als nicht nachvollziehbar und weist den Fall an die FINMA zurück.

Die Banca della Svizzera Italiana (BSI) soll zwischen 2011 und 2015 mehrfach gegen das Geldwäschereigesetz und das Bankengesetz sowie deren Verordnungen verstossen haben. Sie habe im indirekten Zusammenhang mit dem Korruptionsfall um den malaysischen Staatsfonds 1MDB schwere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen begangen. Diese Verletzungen sollen sich sowohl im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten gegenüber der Filiale in Singapur als auch durch selber getätigte Geschäfte ereignet haben.

Dieser Vorfall hatte schliesslich die Auflösung der Bank durch die FINMA und die Einziehung des «ungerechtfertigt erzielten Gewinns» von CHF 95 Mio. zur Folge. Die Filiale in Singapur wurde geschlossen und der Schweizer Betrieb in die Zürcher Privatbank EFG International integriert.

FINMA stellte vier schwere Verletzungen fest

Im Rahmen des Enforcementverfahrens warf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der BSI vier schwere Verletzungen des Aufsichtsrechts vor:

  • Verletzung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung
  • Verstoss gegen die Aufbewahrungspflicht von Dokumenten
  • Nichtbeachtung des Grundsatzes des angemessenen Risikomanagements
  • Gewährsverletzung einer einwandfreien Geschäftstätigkeit.

Nach dem Bekunden der FINMA sei es unmöglich gewesen, dass diese Gesetzesverstösse der BSI unerkannt blieben:

  • Höhe der einzelnen Transaktionen im mehrstelligen Millionenbereich
  • Involvierung von politisch exponierten Personen (PEP), die in Verbindung zum malaysischen Premierminister standen.

Diese Umstände hätten zu einer erhöhten Risikoeinstufung und zu zusätzlichen Abklärungen führen müssen.

In ihrem Entscheid vom 23.05.2016 schätzte die FINMA den gesetzeswidrig erwirtschafteten Gewinn auf CHF 95 Mio. und verfügte dessen Einziehung, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

Schätzung nur unter bestimmten Umständen erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt zwar die schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, erachtet indessen die Schätzung von CHF 95 Mio. als nicht nachvollziehbar.

FINMAG 35 erlaube der FINMA den Umfang des Einziehungsbetrages erst dann zu schätzen, wenn sich der Betrag nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lasse. Zudem sehe die Praxis vor, dass sich Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exakten Betragsbestimmung nur auf einzelne Gewinn- resp. Aufwandelemente beziehen könne. Entsprechend habe sich die Schätzung auf einzelne Berechnungsfaktoren zu beschränken.

Eine GwG-Einziehung dürfe zudem nur dem effektiv durch den Gesetzesverstoss erzielten Gewinn entsprechen. – Die FINMA erklärte den Betrag von CHF 95 Mio. aber auch mit dem Verzicht auf eine Einziehung in einem weiteren Korruptionsfall, an welchem die brasilianische Kundschaft der BSI involviert gewesen sei.

Für das BVGer sei nicht ersichtlich, weshalb die FINMA anstelle von genauen Berechnungen eine Art Kompensationsgeschäft zwischen zwei Fällen vornehme; dies gehe gar nicht.

Das BVGer hiess daher die Beschwerde der BSI teilweise gut und wies die Sache an die FINMA zurück.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019 (B-3930/2016)

Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, 21.00 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.