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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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WEKO: Entscheid zu mechanischen Uhrwerken

Datum:
24.12.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
WEKO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) teilte am 19.12.2019 mit, dass sie voraussichtlich im Sommer 2020 über eine mögliche Verlängerung der Lieferverpflichtung der ETA entscheide. – Das Resultat des laufenden Verfahrens bleibe offen und werde mittels vorsorglicher Massnahmen sichergestellt.

Ende 2013 genehmigte die WEKO eine einvernehmliche Regelung (EVR) mit der Swatch Group: Verfügung vom 24. Oktober 2016 | weko.admin.ch

Die „EVR“ mit der Swatch-Tochtergesellschaft ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (ETA) sah folgendes vor:

  • Grundsatz
    • Stufenweise Reduktion der Lieferung von mechanischen Uhrwerken an ihre bisherigen Kunden bis Ende 2019
    • Anschliessend keine Lieferverpflichtung mehr
  • Basis
    • Berücksichtigung der sich abzeichnenden Entwicklungen der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Uhrenmarkt
  • Vorbehalt der WEKO
    • Anpassung an die Marktverhältnisse, wenn sich diese anders als erwartet entwickeln würden.

Da Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Marktverhältnisse anders als angenommen entwickeln, eröffnete die WEKO im November 2018 ein sog. „Wiedererwägungsverfahren“.

Das Wiedererwägungsergebnis lautet zusammengefasst:

  • Keine Möglichkeit für einen Entscheid vor Ende 2019
  • WEKO erlässt daher bis zum Zeitpunkt des Entscheids, jedoch längstens bis am 31.12.2020 vorsorgliche Massnahmen
  • Die aus der EVR resultierenden Verpflichtungen der ETA bleiben formell bestehen
  • Die Lieferungen würden aus faktischen Gründen aber vorläufig ausgesetzt
  • Damit würde sichergestellt, dass das Resultat des Wiedererwägungsverfahrens offenbleibe
  • Der Entscheid sei im Sommer 2020 zu erwarten.

Man darf gespannt sein, wie es im Sommer 2020 weitergeht.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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