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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Fortsetzungsbegehren und Betreibungsferien

Datum:
16.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung auf Pfändung, Betreibungsferien, Rechtsvorschlag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 56 / SchKG 63

Die Abweisung des Fortsetzungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung, für welche die Betreibungsferien gilt.

Die vom Beschwerdeführer angefochtene Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens bringt den Betreibenden seinem Ziel nicht näher, in die Stellung des Betriebenen einzugreifen. SchKG 63 (Betreibungsferien; siehe unten) findet daher keine Anwendung,

Die „SchKG-Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens, die von einer Anwendung der Betreibungsferien ausging, war daher verspätet und somit abzuweisen.

Vgl. hiezu:

BASEL-STADT, Appellationsgericht, 24.04.2018
BEZ.2017.55 (AG.2018.284)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Art. 56 SchKG   A. Grundsätze und Begriffe

A. Grundsätze und Begriffe

Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:

  1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
  2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
  3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
Art. 63 SchKG   C. Wirkungen auf den Fristenlauf

C. Wirkungen auf den Fristenlauf

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

Art. 17 SchKG   M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde

M. Beschwerde

  1. An die Aufsichtsbehörde

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.1

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.2

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