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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Klage auf Bestreitung neuen Vermögens und Nichteintreten

Datum:
29.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Bestreitung, Betreibung, Einrede, Klage, neues Vermögen, Rechtsvorschlag, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 265a Abs. 4

Entscheidet das Gericht auf das Gesuch des [Schuldners und] Beschwerdeführers nur auf Nichteintreten und nicht, der Rechtsvorschlag sei wegen fehlenden neuen Vermögens abzuweisen, so kann eine Unsicherheit darüber entstehen, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann oder nicht.

Laut Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) sollte das zuständige Gericht im Falle eines Nichteintretens im Dispositiv klarstellen, dass die erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle. – Fehle dieser Hinweis, bestehe die Gefahr, dass auf ein nachfolgendes Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Forderung nicht eingetreten werde bzw. dass ein Fortsetzungsbegehren abgewiesen werde, mit der Begründung, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei nicht beseitigt worden.

Ein Dispositiv sollte so klar wie möglich formuliert sein, um die von der Vorinstanz mit dem blossen Nichteintretensentscheid geschaffene Unsicherheit zu vermeiden.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Beschluss vom 23.08.2019

PS190124

ZR 118 (2019) Nr. 53, S. 239 f.

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