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Markenrecht

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MERCI als Höflichkeitsfloskel des Grundwortschatzes nicht markeneintragungsfähig

Datum:
15.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Markeneintragung, Markenrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Klassen 35, 38, 40 und 42

Einleitung

Es geht im vorliegenden Fall von August Storck KG vs. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE vor Bundesverwaltungsgericht (BVGer) um die Abweisung der internationalen Registrierung IR 1’243’689 MERCI mit Basiseintragung in Deutschland, welche vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) als banal und nicht nur zur Alltagssprache, sondern auch zum allgemeinen geschäftlichen Sprachgebrauch gehörend qualifiziert wurde.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung IR 1’243’689 MERCI mit Basiseintragung in Deutschland, welche folgende Dienstleistungen beansprucht:

  • 35:
    • Services de vente en gros et au détail, en particulier services de vente par correspondance, égaIement en ligne, portant tous sur des produits alimentaires, en particulier confiseries et chocolats
  • 38:
    • Transmission éIectronique de messages et d‘images; services de communication informatique
  • 40:
    • Impression photographique et photogravure; Impression et gravure de produits et de leurs conditionnements, en particulier avec photographies
  • 42:
    • Numérisation d‘images, conception et développement de traitement d‘images numériques.

Am 23.04.2015 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) der Vorinstanz die beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz.

Gegen diese Schutzausdehnung erliess das IGE als Vorinstanz am 06.04.2016 eine vorläufige Schutzverweigerung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Dienstleistungen. Sie beanstandete, das Zeichen bestehe aus einem üblichen Begriff, sei banal, verfüge nicht über Unterscheidungskraft und gehöre zum Gemeingut.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest und erwog im Wesentlichen zusammengefasst folgendes:

  • Interaktion mit dem Kunden
    • Die in den Klassen 35, 38, 40 und 42 beanspruchten Dienstleistungen Versandhandel von Lebensmitteln, Übermittlung von Nachrichten und Bildern, Fotodruck, Bedrucken von Waren und Verpackungen, Digitalisierung von Bildern seien von der Interaktion der Kunden mit dem Dienstleistungserbringer geprägt:
      • „Merci“ gelte als übliche und erwartete Höflichkeitsfloskel
      • Fehlende originäre Unterscheidungskraft
      • „Merci“ zähle zum üblicherweise verwendeten alltäglichen und geschäftlichen Grundwortschatz
      • Obwohl Mitbewerber nicht auf das Wort angewiesen seien, müsse ihnen eine werbemässige Verwendung ermöglicht bleiben
  • Massgebende schweizerische Verhältnisse
    • Massgeblich für die absoluten Ausschlussgründe seien einzig die Verhältnisse in der Schweiz
  • Verkehrsdurchsetzung von MERCI als freihaltebedürftiges Zeichen?
    • Eine Verkehrsdurchsetzung des freihaltebedürftigen Zeichens mache die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend, verweise aber auf die Bekanntheit ihrer Marke «Merci» für Schokolade, welche für die originäre Unterscheidungskraft des strittigen Zeichens spreche

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde
  • Verfahrenskosten / Verrechnung der Verfahrenskosten mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
  • Keine Prozessentschädigung
  • Mitteilungen

Quelle

BVGer vom 27.06.2019 (B-5806/2017)

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