LAWNEWS

Reiserecht

QR Code

Tripadvisor: Negative Restaurantbewertung ohne strafrechtliche Folgen

Datum:
08.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Erpressung, Reiserecht, üble Nachrede, Verleumdung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 156, StGB 173, StGB 174, UWG 23 Abs. 1 und UWG 3 Abs. 1 lit. a

Einleitung

Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Strafuntersuchungsbehörde im Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Restaurants gegen einen Gast, welcher auf Tripadvisor eine negative Leistungsbeurteilung abgab (und zuvor die Rückerstattung des Essenspreises verlangte).

Sachverhalt

Ein Restaurant-Unternehmen (AG) (Beschwerdeführerin) reichte gegen einen ehemaligen Gast (Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige ein.

Der Gast hatte ein Tag nach seinem Restaurantbesuch per e-mail angedroht, dass er auf dem Bewertungsplattform „Tripadvisor“ einen negativen Bericht veröffentliche, falls ihm der Speisepreis nicht zurückerstattet werde. Da die Restaurant-AG den Menüpreis nicht zurückerstattete, veröffentlichte der Gast auf „Tripadvisor“ die negative Bewertung. Er unterstellte dem Restaurant, dass es falsch deklarierten Fisch verkaufe.

Der Gast liess sich einlässlich in seiner Bewertung über die seiner Ansicht nach schlechte Qualität des Fisches (black cod) aus

Die Beschwerdeführerin mass der von der Beschwerdegegnerin 1 veröffentlichten Bewertung auf dem Onlineportal «Tripadvisor» eine Schädigung ihres Geschäftes und dadurch einen ernstlichen Nachteil zu.

Prozess-History

  • Keine Anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
  • Beschwerde der Restaurant-AG
  • Bestätigung des Nicht-Anhandnahme-Entscheids durch das Obergericht des Kantons Zürich.

Erwägungen

Nach einlässlicher Prüfung lagen folgende Straftatbestände nicht vor:

Nachfolgend die weiteren Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich zusammengefasst:

  • Geschäftsschädigungs- und Nachteilzufügungs-Annahme der Restaurant-AG
    • Verneinung durch OGZ, u.a. gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin
      • lange bestehendes Restaurant, welches im bekannten Gastronomieführer Gault Millau aufgeführt wird
      • Restaurant mit ausgezeichnetem Ruf
      • Keine Ruf-Beeinflussung durch eine einzelne negative Bewertung auf einem Onlineportal
        • Aktuelle Bewertungssituation auf dem Onlineprotal «Tripadvisor»
          • 209 Bewertungen für das «A._____»
          • 156, mithin drei Viertel, sehr gut und ausgezeichnet
        • Zum Publikations-Zeitpunkt der fraglichen Bewertung
          • 180 Bewertungen, ebenfalls mehrheitlich sehr gut bis ausgezeichnet (vgl. https://www.tripadvisor.ch/Restaurant_Review-g188113- d697899-Reviews-or30-A._____.html, abgerufen am 14.12.2018)
        • Vorhandensein diverser weiterer ähnlicher öffentliche Online-Bewertungs-Plattformen
      • Langjährige Erfolgsgeschichte der Beschwerdeführerin, welche auch durch einzelne schlechtere Bewertungen in der Vergangenheit nicht getrübt werden kann, auch seither ohne Einfluss
      • Verständiger User lässt sich denn auch durch eine einzelne negative Bewertung auf einer solchen Plattform nicht zu einer Vermögensleistung bestimmen
  • Fehlen eines Nachteils …
    • Es fehle an der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils, weshalb kein strafbares Verhalten gegeben sei
  • Ungeprüft …
    • Offenbleiben könne, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Publikation der Bewertung sowieso vornehmen wollte, ober ob sie diese mit der Rückzahlungen der bezahlten Kosten in Zusammenhang stellte
  • Einlässliche Äusserung …
    • Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in ihrer detaillierten Bewertung einlässlich über die ihrer Meinung nach schlechte Qualität des servierten Fisches (black cod) aus
      • Im letzten Halbsatz diesbezüglich zweifelt sie daran, ob es überhaupt black cod gewesen sei
      • Diese persönliche Meinungsäusserung erschien jedoch offensichtlich spekulativ und fusste auf keinen erkennbaren Tatsachen
  • Fehlende Ehrenrührigkeit bei geschäftlicher Kritik
    • Es würde sich um eine geschäftliche Kritik handeln, was nicht ehrenrührig sei
  • Keine Wettbewerbsverfälschung
    • Objektiv betrachtet Nichteignung einer Wettwerbsverfälschung durch die einlässlich Meinungsäusserung der Beschwerdegegnerin 1 in der publizierten Bewertung

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle.

Die Staatsanwaltschaft habe somit zu Recht in Anwendung von StPO 310 Abs. 1 lit. a eine Untersuchung nicht an Hand genommen.

Dementsprechend war die Beschwerde abzuweisen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde
  • Auferlegung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführerin und Vorabbezug aus der Kaution
  • Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 860 (inkl. MWST) zu entschädigen, wobei die Entschädigung aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen wird; im Mehrbetrag Rückerstattung der Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin
  • Mitteilungen

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 18.12.2018
(UE 180205-O/U/BEE)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.