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Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

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Leiharbeit: Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf Regressprivileg berufen

Datum:
17.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Sozialversicherungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ATSG 75 Abs. 2

Das Bundesgericht entschied im Urteil 4A_442/2018 vom 24.01.2019, dass der Verleiher eines Temporärmitarbeiters als Arbeitgeber im Sinne von ATSG 75 Abs. 2 gelte.

Verunfalle ein Temporärmitarbeiter (Zimmermann-Hilfsarbeiter) bei seiner Arbeit, so profitiere dessen Einsatzbetrieb nicht vom Regressprivileg gegenüber den Sozialversicherungen. Vielmehr könne bei erfüllter Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit auf ihn Rückgriff genommen werden.

Quelle

BGer 4A_442/2018 vom 24.01.2019   =   BGE 145 III 63 ff.

Art. 75 ATSG   Einschränkung des Rückgriffs

1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

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